StadtverwaltungBei Gefahr haftet der Eigentümer

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Wenn Eigentümer ihre Grundstücke verwildern lassen, ist das Privatsache.

Wenn Eigentümer ihre Grundstücke verwildern lassen, ist das Privatsache.

Pulheim – Ungepflegte, verwilderte Grundstücke in der Nachbarschaft? Es komme immer wieder vor, dass Anwohner im Rathaus anriefen und auf ungepflegte Gärten und Vorgärten hinwiesen.

In solchen Fällen seien der Stadtverwaltung die Hände gebunden. „Jeder Grundstückseigentümer hat das Recht, sich in seinem Garten so auszubreiten, wie es ihm gefällt“, sagt Stadtsprecher Dirk Springob. Die Stadtverwaltung könne auch nicht eingreifen, wenn ein Grundstück verwahrlost sei. „Die Grundrechte eines Nachbarn werden durch unerfreuliche Anblicke nicht verletzt“, erklärt der Stadtsprecher. Fühlten sich Anwohner durch Rauchentwicklung, Gerüche und Geräusche auf einem benachbarten Grundstück gestört, könne ein Nachbar im Sinne von Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches zivilrechtlich aktiv werden.

Ratten auf dem Grundstück

Auf ein juristisch nicht bestelltes Feld führe dagegen die Frage, ob einem Hausbesitzer mit Verkaufsabsichten möglicherweise ein Schaden entsteht, weil das „verwilderte oder vermüllte“ Nachbargrundstück Kaufinteressenten abschreckt. Springob: „Eine gefestigte Rechtssprechung zu diesem Komplex gibt es bisher nicht. Juristen verneinen eine Wertminderung, weil der bemängelte Zustand kein dauerhafter ist. Der Nachbar könnte eines Tages den Müll oder den Wildwuchs beseitigen und einen wunderschönen Garten anlegen.“ Die Stadtverwaltung kann auch dann nichts tun, wenn sich auf einem Grundstück Ratten tummeln. „Die Ratten könnten auch aus einem Kanal kommen“, argumentiert der Stadtsprecher. Dort würden die Tiere auf bequeme Art satt – obwohl die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes regelmäßig im Kanalnetz Köder auslegten. „Dass die Tiere in den Kanälen keinen Mangel an Futter haben, ist der falschen Abfallentsorgung in vielen Haushalten zuzuschreiben. Speisereste gehören nicht in die Toilette. Sie lösen sich nicht auf, sondern lagern sich an bestimmten Stellen im Kanalsystem ab.“

Daher appelliert die Stadtverwaltung an Mieter und Wohnungs- und Hauseigentümer, die Essensreste dorthin zu entsorgen, wo sie hingehörten – in die Restmülltonne. „Sinnvoll ist es, die Speisereste zuvor in Altpapier einzuwickeln. Auf keinen Fall gehören gekochte Speisen in die braunen Tonnen.“ Einschreiten kann die Stadtverwaltung nur in den Fällen, in denen die Grundstückseigentümer die Sicherheit ihrer Mitbürger gefährden. „Wenn Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Raum wachsen, wenn sie Straßenlaternen oder Verkehrszeichen überwuchern, dann müssen die Grundstückseigentümer sie so weit zurückschneiden, dass sie niemanden gefährden.“ Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssten entfernt werden. „Bei Gefahr in Verzug kann die Stadtverwaltung die Bepflanzung beseitigen oder zurückschneiden lassen und dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.“ Gebe es keine direkte Gefahr, werde der Eigentümer per Brief aufgefordert, die Bepflanzung binnen eines Monats zurückzuschneiden.

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