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SondernutzungJeder Meter kostet

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Stehtische, „Kundenstopper" und Verkaufsständer vor den Geschäften dürfen nicht ohne Genehmigung aufgestellt werden.

Stehtische, „Kundenstopper" und Verkaufsständer vor den Geschäften dürfen nicht ohne Genehmigung aufgestellt werden.

Porz – Im Preis herabgesetzte Kleider, ein Wurst-Sonderangebot oder die neuesten Schnäppchen bei den Mobilfunktarifen. Jeder Geschäftsmann möchte auf sein Angebot aufmerksam machen. Wenn sich das Wetter bessert, werden auch wieder Tische und Stühle vor den Lokalen stehen, an denen gegessen und getrunken wird. Allerdings ist nicht alles erlaubt, um die Aufmerksamkeit der Kunden auf sich zu ziehen.

„Werbung durch sogenannte ,Kundenstopper' direkt vor dem Geschäft sind ohne Genehmigung erlaubt, solange das Ganze nicht mehr als 50 Zentimeter in den Straßenraum reicht", sagt Robert Kilp, Leiter des Ordnungsamtes. Bei allem anderen, was sich im öffentlichen Straßenraum der Stadt abspielt, sei die Zustimmung verschiedener Ämter notwendig.

Stadtbild muss stimmig sein

Tische und Stühle vor einem Restaurant oder der Eisdiele werden nach der Sondernutzungs-Satzung veranschlagt, und müssen beim Ordnungsamt beantragt werden. „Vor der Genehmigung müssen wir aber prüfen, ob das Geplante auch ins Stadtbild passt und aus Sicherheitsaspekten unbedenklich ist", so Kilp. Gleiches gilt für Verkaufsstände. Ist die Genehmigung erteilt, fallen Kosten an. Der „Stumme Zeitungsverkäufer", der vor dem Laden in der Fußgängerzone steht, kostet beispielsweise im Monat etwas mehr als fünf Euro Gebühr pro Quadratmeter. Größere Automaten etwa für Zigaretten, Kaugummi oder Zeitungen schlagen im Jahr mit einer Pauschalgebühr von 33 Euro zu Buche.

Wenn der Nachwuchs fröhlich im elektrisch betriebenen Auto oder Hubschrauber sitzt, muss der Betreiber dafür etwa 16 Euro pro Jahr in die Stadtkasse zahlen. Tut er das nicht, kann es für den Geschäftsmann oder Aufsteller ungemütlich werden: Auf ihn kommt ein Bußgeldverfahren zu, und er muss die nicht entrichteten Gebühren nachzahlen. „Wenn wir Kapazitäten haben, machen unsere Mitarbeiter Kontrollgänge", sagt der Ordnungsamtsleiter. Allerdings, auch hier ist die Personaldecke nicht allzu dick.

Denkmalschutz darf mitreden

Auch Inhaber von Geschäften sind bei Werbemaßnahmen an Vorschriften gebunden. Für das Anbringen von beleuchteten und unbeleuchteten Schildern an der Fassade ist eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes erforderlich. „Für solche Anlagen, die größer als ein Quadratmeter sind, muss ein Bauantrag gestellt werden", sagt Manfred Amrehn vom Bauaufsichtsamt. Für die Bearbeitung falle eine einmalige Gebühr an. Ein Vorhaben könne aber auch abgelehnt werden, wenn es nicht der Satzung entspreche oder zu weit in den öffentlichen Raum hineinrage.

Für Porz schreibt die Satzung unter anderem vor, dass Firmenschriftzüge nur bis zu einer Gebäudehöhe von vier Metern angebracht werden dürfen. Unter Umständen hat an der Genehmigung auch das Amt für Denkmalschutz mitzureden. „Wenn jemand eine Monsterwerbung an einem denkmalgeschützten Gebäude anbringen will, werden wir das ablehnen", sagt Amrehn.

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