Die richtige BeleuchtungDas sollte jeder Fahrradfahrer beachten

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Der Frühling kommt, die Tage werden länger und heller. Radfahrer dürfen das Thema Beleuchtung dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zum einen gibt es für mangelhafte Lichtausstattung ein Bußgeld, zum anderen kann es lebensgefährlich sein, nicht richtig gesehen zu werden. Hier erfahren Sie, was vorgeschrieben und was verboten ist.

Welche Beleuchtung ist im Straßenverkehr erlaubt?

Bußgelder für fehlerhafte Beleuchtung

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Bußgeld für Fahren ohne Licht: 20 Euro Mit Gefährdung anderer: 25 Euro Es kam zum Unfall: 30 Euro Zudem haftet der Fahrradfahrer für den entstandenen Schaden

Alle Beleuchtungen für Fahrräder benötigen eine spezielle Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Und da Händler in Deutschland nur  Fahrrad-Beleuchtung mit einer KBA-Zulassung vertreiben dürfen, gehen Kunden im Fachhandel nicht das Risiko ein, eine unzulässige Beleuchtung zu kaufen. Im Internet sieht dies anders aus, dort müssen Fahrradfahrer wachsam sein. Käufer sollten sich stets vergewissern, ob der Fahrrad Scheinwerfer oder das Rücklicht über das vorgeschriebene Prüfzeichen verfügen. Dieses besteht aus einer Wellenlinie, dem großen Buchstaben „K“ und einer fünfstelligen Nummer.

Welche Grundausstattung braucht ein Fahrradfahrer?

In Paragraf 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist genau geregelt, was an welche Stelle gehört: „Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein.“ Zusätzlich braucht jedes Fahrrad einen weißen Rückstrahler vorne. An der Rückseite müssen Fahrräder mit einer roten Schlussleuchte sowie einem roten Rückstrahler ausgestattet sein. Auch gelbe Reflektoren in den Pedalen sind Pflicht. Damit nicht genug: In die Reifen gehören entweder zwei gelbe Rückstrahler oder ein ringförmiger, reflektierender Streifen. Technik-Experte Stephan Behrendt vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (ADFC) erklärt: „Wir empfehlen auf jeden Fall Reifen mit Reflexststreifen. Diese haben den Vorteil, dass sie im Gegensatz zu den gelben Speichenreflektoren nicht irgendwann rausfallen.“ Wichtig zu wissen: Für Rennräder gelten gesonderte Regeln.

Auf der nächsten Seite erfahren Sie, ob Akkulampen tatsächlich verboten sind.

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Sind Akkulampen wirklich verboten?

Noch bis vor wenigen Jahren durfte das Licht am Fahrrad ausschließlich von einem Dynamo hergestellt werden. Lediglich bei Rennrädern war auch ein Batterielicht erlaubt. Da jedoch immer mehr Fahrradfahrer batteriebetriebenes Licht verwenden, wurde das Gesetz zum 1. August 2013 schließlich geändert. In Paragraf 67 Absatz 1 der StVZO  heißt es jetzt: „Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.“

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Die Beleuchtung muss griffbereit sein

Auch wenn faktisch viele Halogen- und LED-Scheinwerfer mit anderen  Spannungen betrieben werden, werden batteriebetriebene Lampen  grundsätzlich toleriert. Zumal die Einhaltung dieser Vorschrift durch die  Polizei kaum kontrollierbar ist. Wichtig zu wissen: „Radfahrer müssen die Beleuchtung immer bei sich haben. Sie muss zwar nicht am Fahrrad montiert sein, aber sie müssen die Lampen zumindest in der Tasche oder im Rucksack haben“, erklärt Technik-Experte Behrendt.

Was sind die besten Lampen für das Fahrrad?

Die Auswahl an Fahrradlampen ist groß. Die Preispanne reicht von 15 Euro für eine Anstecklampe bis 150 Euro und mehr für einen hochwertigen Scheinwerfer mit Aluminium- oder Metallgehäuse. „LED-Leuchten und die Doppelverkabelung sind dabei wesentlich ausfallsicherer als die alten Glühbirnchen“, rät Behrendt. Diese hätten eine deutlich geringere Haltwertzeit. Die wenigsten Glühbirnchen gingen dabei kaputt, weil sie die Brenndauer überschritten hätten. Viel mehr würden die Erschütterungen den Drähten schaden.

Das empfiehlt der Experte

Auch was die Stromquelle betrifft, hat der Technik-Experte des ADFC eine klare Meinung: „Noch vor ein paar Jahren hätte man es nicht gedacht, aber am zuverlässigsten ist der Nabendynamo, er funktioniert auch bei Regen und Schnee.“ Im Gegensatz zum Seitenläufer-Dynamo ist dieser im Rad montiert. Eine klare Absage erteilt der Technikexperte Stirnlampen, die eigentlich fürs Joggen gedacht sind: „Das Problem sind rotationssymmetrische Stirn- und Taschenlampen. Diese haben keine Abschattung nach oben und blenden entgegenkommende Verkehrsteilnehmer.“

Was bedeuten eigentlich Lumen, Lux und Co.?

Lumen

Lumen (lm) ist die Einheit des „Lichtstroms“, also des Maßes für die gesamte  von einer Leuchtquelle ausgesandte sichtbare Lichtmenge.

Lux

Lux (lx) beschreibt die „Beleuchtungsstärke“ in einem bestimmten Abstand zur  Lichtquelle. Straßenbeleuchtung hat etwa 10 Lux, aktuelle Fahrradscheinwerfer  sorgen für bis zu 20 Lux.

StVZO

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung schreibt vor, welche Lichter und Reflektoren montiert werden müssen. Laut StVZO muss ein Scheinwerfer in zehn Metern Entfernung mindestens zehn Lux hell sein.

Volt

Volt misst die elektrische Spannung. Dynamo-Beleuchtungsanlagen müssen laut StVZO mit einer Spannung von rund sechs Volt arbeiten.

Watt

Watt bezeichnet die elektrische Leistung. Sie zeigt an, wie viel Energie in einer  bestimmten Zeit umgewandelt wird – zum Beispiel in Licht. Bei Dynamos schreibt die StVZO eine Leistung von „mindestens drei Watt“ vor – weil der  Scheinwerfer 2,4 Watt und das Rücklicht 0,6 Watt aufnehmen.

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