Ständig tragen Leute Auseinandersetzungen vor Gericht, die woanders geklärt gehörten: im Garten etwa oder am Küchentisch. Eine publizistische Lösung - mit Rede und Gegenrede - hätte zum Streit zwischen Henryk M. Broder und Evelyn Hecht-Galinski gepasst, der stattdessen am Mittwoch vor dem Landgericht Köln entschieden wurde. Der Publizist Broder hatte auf der Internetseite „Die Achse des Guten“, die er mitbetreibt, einen offenen Brief an WDR-Intendantin Monika Piel veröffentlicht. Darin polemisiert er dagegen, dass Hecht-Galinski, die Tochter des früheren Präsidenten des Zentralrats der Juden, zu einer WDR-Diskussion über die Grenzen von Israelkritik eingeladen und dort ihrerseits als Publizistin vorgestellt wurde.
Hecht-Galinski ist als heftige Kritikerin Israels vor allem in Kreisen bekannt, die sich mit Israelkritik beschäftigen - eine Publizistin im engeren Sinne ist sie eher nicht. Broder höhnte deshalb: „Jeder kölsche Jeck mit zwei Promille im Blut würde sogar an Weiberfastnacht erkennen, dass Frau EHG eine hysterische, geltungsbedürftige Hausfrau ist, die für niemanden spricht außer für sich selbst.“ Ihre Spezialität seien „antisemitisch-antizionistische Statements“. Gegen das Attribut „antisemitisch“ erwirkte Hecht-Galinski bei Gericht eine Verfügung. Broder legte Widerspruch ein.
Mit der Frage, ob Juden Antisemiten sein können, hielt sich das Kölner Gericht nicht lange auf: ja, können sie. So hatte schon das Oberlandesgericht Frankfurt im November 2007 in einem anderen Verfahren zwischen Broder und zweien seiner Widersacher entschieden. Als fraglich erschien nur, ob „antizionistisch-antisemitisch“ eine unzulässige Schmähkritik sei. Das Kölner Gericht meinte nun: jein. Broder darf die Begriffe nicht im konkreten Zusammenhang wiederholen, weil der Vorwurf des Judenhasses sehr schwer wiege und durch Äußerungen in der WDR-Sendung nicht gedeckt sei. Broders Einwand, Hecht-Galinski habe in Interviews den Zentralrat der Juden als „Sprachrohr der israelischen Regierung“ bezeichnet und von einer „jüdischen Lobby“ gesprochen, die Kritiker „mundtot“ mache, reichte dem Gericht nicht. Der Sachbezug zu solchen Äußerungen, die nach der Definition der EU-Beobachtungsstelle für Rassismus die Grenze zum Antisemitismus überschreiten, werde nicht deutlich. Also darf Broder Hecht-Galinskis Äußerungen zwar weiter als „antisemitisch“ bezeichnen - aber er muss Sachbezüge herstellen oder andere Begriffe finden als im konkreten Fall.
Für Autoren, die Polemik als Stilmittel einsetzen, ist das eine kleine, aber relevante Einschränkung. Nach der Logik des Gerichts müssten sie brutalen Formulierungen eine Fußnote mit den „sachlichen Bezügen“ beifügen. Gerade in Sachen Israelkritik aber ist die Rhetorik aller Seiten durchaus scheppernd. Da wird Broder von seinen Gegnern schon mal als islamophober Großinquisitor und Pornoverfasser bezeichnet.
Was vom Kölner Verfahren bleibt, ist ein schwer praktikables Urteil, das beide Seiten als Sieg ansehen. Fortsetzung im Internet - und vermutlich in der nächsten Instanz.


