DuMont gewinnt im „Spiegel”-Prozess

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Verleger Alfred Neven DuMont

Verleger Alfred Neven DuMont

Das Magazin „Der Spiegel“ ist vom Landgericht Köln verurteiltworden, unwahre Behauptungen über den Verlag M. DuMont Schauberg unddie Familie Neven DuMont zu unterlassen. In dem Artikel „Klüngelnim Krieg“ vom 13. Februar 2006 war Verlag und Familie unter anderemvorgeworfen worden, von Enteignungen jüdischer Nachbarn profitiertzu haben und zu den Profiteuren der „Arisierungen“ zu zählen. Fernermuss der Spiegel in seinem redaktionellen Teil eine zentrale Behauptungwiderrufen, die in dem Artikel aufgestellt wurde.

Der „Historikerund Journalist“ Ingo Niebel, auf dessen Angaben der „Spiegel“-Artikelfußte, hat unterdessen in einer eidesstattlichen Versicherung gravierendeFehler bei seinen Recherchen zur Geschichte von M. DuMont Schaubergeingestanden. Ihm seien bestimmte Passagen in der von ihm selbst gefundenenAkte beim „zu raschen Durchblättern“ entgangen. Heinz Kiegeland, Sprecher der Geschäftsführung bei M. DuMont Schauberg,sagte nach der Urteilsverkündung: „Wir empfinden Genugtuung über die Entscheidungdes Gerichts im Hauptsacheverfahren. Wir sind in allen wesentlichenPunkten bestätigt. Angemessen wäre es gewesen, wenn der »Spiegel«ohne rechtlichen Druck zu den offensichtlichen Fehlern in seinem Artikelgestanden hätte.“

Gericht gibt Forderungen des Klägers statt

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln entschied im Hauptsacheverfahrenjetzt über die Klage von Prof. Alfred Neven DuMont, dem Vorsitzendendes Aufsichtsrates von M. DuMont Schauberg, gegen den Spiegel. DasGericht gab den Forderungen des Klägers auf Unterlassung der von ihmangegriffenen Behauptungen in vollem Umfang statt. Das Magazin darfFormulierungen nicht wiederholen, mit denen es den Eindruck erweckthatte, die Familie Neven DuMont oder der Verlag hätten sich in derNazizeit unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert oder unrechtmäßigfremdes Vermögen erworben.

Dem „Spiegel“ wird laut Urteil aufgegeben, in einer hinsichtlich derÜberschriftengröße genau vorgeschriebenen Aufmachung die Behauptungals unwahr zu widerrufen, dass der Gerling Konzern im Oktober 1941drei Grundstücke in der Breite Straße, die zuvor in jüdischem Eigentumstanden, an die DuMonts verkauft habe, wobei der Gerling Konzern nurals Zwischenhändler fungiert habe, da Gerling die Immobilien erstkurz zuvor aus jüdischem Eigentum erhalten habe. Der Widerruf gehörtzu den schärfsten Mitteln des Presserechts. Laut Urteil muss der Spiegelals unwahr widerrufen, die Gerling Konzern AG habe nur als Zwischenhändlerfungiert. Die Gerling Konzern AG erwarb die Grundstücke bereits 1938.

Der „Spiegel“ darf laut Urteil nicht erneut so, wie im Artikel-Kontextgeschehen, die Behauptungen verbreiten, die Verlegerfamilie NevenDuMont inszeniere sich gerne als Opfer der Nazis, habe tatsächlich aberzu den Profiteuren der „Arisierungen“ gehört. Ordnungsgeld von biszu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monaten Ordnungshaft sieht das Urteilfür jeden Fall der Zuwiderhandlung vor; das gilt auch für die Wiederholungvon Formulierungen im Spiegel-Artikel, der Verlag habe sich über seineVersorgungskasse ein Anwesen „gegriffen“ und die Familie Neven DuMonthabe ein Grundstück aus jüdischem Besitz in Köln-Marienburg zum „Schleuderpreis“ erworben.

Magazin räumte Fehler bereits ein

Der „Spiegel“ hatte durch seine Anwälte schon im Frühjahr und im Sommereingeräumt, dass Teile seines Artikels unhaltbar waren, als er sichselbständig zur Unterlassung bestimmter Passagen bereit erklärte, ohnedas Urteil abzuwarten. In den Unterlassungserklärungen geht es umBehauptungen in der Spiegel- Berichterstattung, der Verlag M. DuMontSchauberg und die Familie hätten von „den Enteignungen ihrer jüdischenNachbarn“ profitiert, und um die zu widerrufende Zwischenhändler-Passage.

Der als „Historiker und Journalist“ auftretende Ingo Niebel, auf dessenRecherchen der Spiegel-Bericht „Klüngeln im Krieg“ fußte, hat in einereidesstattlichen Versicherung Fehler bei seinen Recherchen zur Geschichtedes Verlagshauses M. DuMont Schauberg eingestanden. So räumte er ein,beim „zu raschen Durchblättern“ einer Akte zum Rückerstattungsverfahrenfür ein Grundstück in der Breite Straße sei ihm „der Hinweis auf dieZwangsversteigerung“ im Jahr 1938 ebenso entgangen wie der Hinweisauf „den Kaufpreis von 255 000 Reichsmark, den Gabriele Neven DuMont1941 dafür entrichtete“. Die von ihm selbst gefundenen Angaben habeer dahingehend „interpretiert“, dass Gerling die Grundstücke im August1941 übernommen und im Oktober weiterverkauft habe. Diese FolgerungNiebels – zentraler Bestandteil des Spiegel-Artikels – ist falsch.

Niebel hatte bei einer Fachtagung unter dem Titel „Da, wo die gutenGeschäfte sind – Bisher unbekannte „Arisierungs“-Fälle in Köln“ überseine Recherchen berichtet. Er distanziert sich in seiner eidesstattlichenVersicherung aber von Formulierungen, die im „Spiegel“-Artikel imZusammenhang mit den Grundstücksgeschäften zu lesen waren. Worte wie„Schnäppchen“, „Schleuderpreis“, „Zwischenhändler“ und „gegriffen“habe er nicht benutzt.

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