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Auch den Schornsteinfeger zahlen die Mieter mit

Erstellt 13.05.05, 07:15h

Die Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes machen, sonst kann er keine Nachzahlung mehr verlangen. Insgesamt dürfen...

Die Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes machen, sonst kann er keine Nachzahlung mehr verlangen. Insgesamt dürfen 17 Kosten auf den Mieter umgelegt werden:

1. Grundsteuer für Haus und Grundstück: Die Steuer für Gewerberäume darf nicht mit eingerechnet werden.

2. Wasserversorgung: Hierzu zählen Wassergeld und Kosten der Wasseruhr, für die Berechnung und Aufteilung sowie für eine Wasseraufbereitungs- oder Druckerhöhungsanlage.

3. Kanalgebühren

4. Heizkosten

5. Warmwasserbereitung

6. Kosten verbundener Heizungs- oder Warmwasseranlagen

7. Fahrstuhl

8. Straßenreinigung und Müllabfuhr

9. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

10. Gartenpflege

11. Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile

12. Schornsteinreinigung

13. Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude

14. Hausmeister

15. Gemeinschaftsantenne

16. Gemeinschaftswaschmaschine, Trockner oder Bügelautomat

17. Sonstige Betriebskosten: Insbesondere für Schwimmbad, Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen. Auch für die Wartung von Fahrstuhl und Heizung oder Dachrinnenreinigung, wenn dies wegen des angrenzenden Baumbestandes regelmäßig nötig ist.

Einmalige Verstopfungen können aber ebenso wenig auf den Mieter umgelegt werden wie zum Beispiel Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen oder die Wartung von Klingel- oder Türschließanlagen. (det)



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