Von MARIANNE QUOIRIN, 18.07.05, 07:00h
Ausgerechnet ein mutmaßliches Mitglied des El-Kaida-Netzwerks hat das Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen, den europäischen Haftbefehl auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Genauer: die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses aus dem Jahr 2002 in deutsches Recht. Die Kernfrage lautet: Verstößt das Gesetz gegen die „unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats“? Heute will der Erste Senat seine Entscheidung verkünden. Mit Spannung wird erwartet, was die Hüter der Verfassung von dem Gesetz übrig lassen, das tief in die Souveränität der Republik eingreift.
Tatsächlich erlaubt das Grundgesetz seit August 2004 eine gesetzliche Abweichung vom alten Grundsatz, dass kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Obwohl die Europäische Union zweifellos als eine Grundrechtegemeinschaft angesehen werden kann, da alle Mitglieder an die Menschenrechtskonvention gebunden sind, zwingt der grenzenlose Haftbefehl für 32 Delikte zu kritischen Fragen. Denn ein Deutscher kann an ein anderes Land ausgeliefert werden - mit einer fremden Sprache und einer fremden Prozessordnung - ohne dass er sich im eigenen Land strafbar gemacht hätte.
„Wenn ein Deutscher im Kölner Karneval einer Holländerin einen Zungenkuss aufnötigt, gilt das in den Niederlanden als vollendete Vergewaltigung.“ An dieses Beispiel knüpfte Verfassungsrichter Udo Di Fabio bei der Anhörung in Karlsruhe im April die Frage: „Ist das richtig, dass der Deutsche, der das nicht wusste, dafür in den Niederlanden vor Gericht gestellt werden kann?“
Das zugespitzte Beispiel des Richters hat gute Gründe: Unterschiedliche Strafgesetze und Strafnormen in 25 Ländern provozieren Fragen zu Recht und Gerechtigkeit: Die Niederländer lassen Euthanasie straflos, die Österreicher verfolgen Selbsttötung als Mord, und die Iren haben das Abtreibungsverbot mit einem Verfassungsrang ausgestattet. Die Liste ließe sich beliebig lang fortsetzen.
Die Verhandlung über den EU-Haftbefehl vor dem Bundesverfassungsgericht hatte gravierende Mängel in der Arbeit des deutschen Gesetzgebers bloßgelegt. Eine parlamentarische Kontrolle fand nicht statt, als es um den Rahmenbeschluss des Brüsseler Rats und dessen Umsetzung in deutsches Recht ging. Dass die Bundesregierung den Rahmenbeschluss mit ausgehandelt hatte und in einem Informationsblatt für den Bundestag schrieb: „Deutsche Interessen: keine“, macht die Sache nicht besser. Das Parlament begnügte sich denn auch mit einer „mündlichen Information“ über den Beschluss, wie die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger einräumen musste.
Die Diskussion um die Vorlage der Bundesregierung fiel ebenfalls ins Wasser - angeblich, weil Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Entwurf zu spät präsentiert hatte. Hans-Christian Ströbele von den Grünen, früher mal Strafverteidiger, glaubte, der Bundestag habe gar keine Wahl gehabt: „Wenn Europa sagt, das ist bindend, und die Bundesregierung sagt, das ist bindend.“ Ströbele sprach in Karlsruhe denn auch von einem „Fehler im System“. Der damalige Obmann der Union, Siegfried Kauder (von Beruf ebenfalls Strafverteidiger) nannte als Entschuldigungsgrund für die Versäumnisse des Parlaments „Zeitnot“ und die angeblich drohende „Bestrafung Deutschlands“, wenn es den Brüsseler Beschluss nicht eins zu eins umsetze.
Beide Parlamentarier wurden von Udo Di Fabio abgewatscht. „Manchmal liegt der Fehler im Denksystem“, sagte Di Fabio und klärte die Juristen darüber auf, was passiert wäre, wenn die deutschen Parlamentarier überhaupt nichts umgesetzt hätten - ganz und gar nichts, da es in der EU-Justizpolitik keine Sanktionen für die Mitgliedsländer gibt. Sein Hinweis auf die Rechtslage war für die Parlamentarier mehr als peinlich: Der Europa-Beschluss ließ nämlich dem Bundestag die Möglichkeit, den Regierungsentwurf deutlich abzumildern. Andere EU-Staaten wie Österreich, Frankreich und Italien haben nur Teile des EU-Haftbefehls umgesetzt. In Berlin will man von dieser Möglichkeit nichts gewusst haben - oder wie Ströbele meinte: „Das ist einfach durchgerutscht.“ Der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Armin charakterisiert dagegen die Behandlung des EU-Haftbefehls im Bundestag als „rechtsstaatlichen Super-Gau“.
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