Von CHRISTIAN RATH, 24.02.06, 06:45h
Freilich müssen die Gerichte sehr genau darauf achten, dass sich dieses zweite Kriterium nicht verselbständigt. Es darf nicht genügen, dass sich religiöse Eiferer beleidigt fühlen und mit Gewalt drohen, sondern es muss immer auch ein objektiv beschimpfender Akt vorliegen - also ein Verhalten, das die Grenzen einer ernsthaften politischen oder künstlerischen Auseinandersetzung deutlich hinter sich lässt. Nur so kann verhindert werden, dass eine Strafbestimmung, die das friedliche Zusammenleben der Kulturen sichern will, in rohe Zensur umschlägt. Im Zweifel ist die Gesellschaft gut beraten, der Freiheit den Vorzug zu geben.
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