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Täter hat Recht auf Anonymität

Von CHRISTIAN RATH, 07.10.06, 07:09h

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist gegen das Persönlichkeitsrecht des Täters abzuwägen. Der volle Name darf ohne neuen Anlass nicht mehr genannt werden, entschied das Landgericht Frankfurt.

Das Landgericht Frankfurt hat die Persönlichkeitsrechte verurteilter Straftäter präzisiert. Auf Klage der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr urteilten die Richter, dass Berichte unter Nennung ihres vollen Namens unzulässig sind, „wenn kein neuer Anlass besteht“.

Geklagt hatten die Brüder Lothar W. und Manfred L., die 1993 nach einem Aufsehen erregenden Indizienprozess wegen Mordes an dem Volksschauspieler Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilt wurden. Da die Namen der beiden Täter in München fast jedem bekannt sind, schreiben die Zeitungen immer wieder unter voller Namensnennung.

Jüngst ging jedoch die Frankfurter Anwaltskanzlei Stopp & Stopp im Auftrag von W. und L. gegen zahlreiche bayerische Medien vor. Über zehn Jahre nach der Verurteilung sei es unzulässig, über W. und L. „in identifizierender Weise“ zu berichten, so die Anwälte. Betroffen waren neben der Süddeutschen Zeitung und der Abendzeitung auch der Buchautor Karl Stankiewitz, ehemaliger München-Korrespondent des „Kölner Stadt-Anzeiger“.

Das Frankfurter Landgericht stellte nun klar, dass in solchen Fällen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit stets gegen das Persönlichkeitsrecht des Täters abzuwägen ist. Dabei sei das Informationsinteresse mit zunehmendem Abstand zur Verurteilung immer geringer zu bewerten. Und je näher die Haftentlassung rückt, umso stärker müsse das Recht des Täters auf Anonymität beachtet werden. Sonst sei seine Resozialisierung gefährdet.

Das Gericht hielt deshalb die namentliche Nennung in einem Bericht über die mögliche Haftentlassung eines der Täter für unzulässig. Auch der Abdruck eines Fotos sei dabei nicht erlaubt. Dagegen mussten die Kläger den Bericht der Süddeutschen Zeitung über das Wiederaufnahmeverfahren von Manfred L. akzeptieren. Ausschlaggebend war hierfür, dass sich L. kurz zuvor selbst an den SZ-Journalisten Hans Holzhaider gewandt und ihn brieflich um weitere Berichterstattung gebeten hatte. Die Richter ließen offen, ob schon das von L. angestrengte Wiederaufnahmeverfahren an sich ein „aktueller Anlass“ für neue Berichterstattung sein könne.

Die Grundlage für den Persönlichkeitsschutz verurteilter Straftäter legte bereits 1973 das Bundesverfassungsgericht, das einen ZDF-Fernsehfilm über den „Soldatenmord von Lebach“ verbot. Die Frankfurter Entscheidung betraf insgesamt 13 Konstellationen. Raymund Brehmenkamp, der Anwalt der Süddeutschen Zeitung, zog daraus den Schluss: „Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall an.“

Medien mit Online-Angebot können nach der Frankfurter Entscheidung aufatmen. Sie haben nicht die Pflicht, ihre Online-Archive regelmäßig zu überprüfen, ob die zunächst zulässige volle Namensnennung eines Täters inzwischen - zum Beispiel mit Blick auf eine baldige Haftentlassung - nicht mehr möglich wäre. Es gebe keine Pflicht, solche Texte später zu löschen, so die Richter, sonst wären die Medien „über Gebühr“ belastet. Schließlich müsse auch ein Archiv, das gedruckte Zeitungen aufbewahrt, die Namen von Straftätern nicht nachträglich schwärzen.



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