Erstellt 29.04.07, 17:12h
Zunächst sollte geklärt werden, ob es sich bei der gefundenen Waffe um ein erlaubnisfreies oder ein erlaubnispflichtiges Exemplar handelt. Bei Unsicherheit oder Zweifel darüber sollte die zuständige Waffenbehörde (im hiesigen Kreisgebiet die Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis, Abteilung Verwaltung / Logistik, Dezernat VL 1) um Auskunft gebeten werden. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Waffe, ist der Erbe oder Finder dazu verpflichtet, der Waffenbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass er die Waffe in Besitz genommen hat. Entscheidet er sich dafür, sie zu behalten, hat er nach Annahme der Erbschaft einen Monat Zeit, bei der Waffenbehörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen. Nach Ablauf der Erbfrist besteht nämlich keine Möglichkeit mehr, die Waffe als Erbe zu behalten.
Sie kann danach jedoch noch an einen Berechtigten übergeben oder zur Vernichtung bei der Behörde abgegeben werden. Ebenfalls möglich ist eine Änderung zur Dekorationswaffe, die durch einen Büchsenmacher ausgeführt wird. Bis zur Entscheidung über eine weitere Verwendung muss die Schusswaffe jedoch auf jeden Fall in einem gesicherten Behältnis (zum Beispiel einem Waffenschrank) aufbewahrt werden. Der Schlüssel dazu sollte unbedingt in Sicherheit gebracht werden.
Die Kreispolizei weist außerdem darauf hin, das ein Unterlassen der Meldung über den Besitz von Schusswaffen beziehungsweise ein Unterlassen der Antragstellung eine Ordnungswidrigkeit und im Einzelfall sogar einen Strafbestand darstellt. Im Fall geerbter, aber noch nicht gemeldeter Schusswaffen sollten sich die Besitzer also auf jeden Fall mit der Polizei in Verbindung setzen, um die Sach- und Rechtslage zu erörtern.
Bei allen rechtlichen Fragen zu diesem Thema stehen die Ansprechpartner der Kreispolizeibehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises gern zur Verfügung ( 02202 / 20 55 26 und -5 25). (lkr)
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