Von ANGELA HORSTMANN, 25.05.07, 09:52h, aktualisiert 25.05.07, 09:53h
Wann ist dieses Maß der „spürbaren Einschränkung“ im Einzelfall aber erreicht, und wann besteht überhaupt eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung? Können auch Schwiegerkinder oder Kinder aus geschiedenen Ehen vom Sozialamt zur Kasse gebeten werden, um die Pflegekosten zu bezahlen? Das ist nur ein Teil der Fragen, mit denen sich unsere Leserinnen und Leser an die drei Experten des Kölner Anwaltvereins wandten. Geduldig stand ihnen Klaus Schlimm gemeinsam mit Rechtanwältin Johanna Werres und Rechtsanwalt Peter Lentz, dem Sprecher des Ausschusses für Erbrecht im KAV, Rede und Antwort:
Ab wann besteht ein Unterhaltsanspruch?
Solange die Eltern über eigenes Vermögen verfügen, gibt es keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern. Dies gilt bis zu einem Selbsterhalt von 2600 Euro (bei Ehepartnern 3214 Euro). Eine Sterbeversicherung oder von vorneherein für die Grabpflege angelegtes Geld erhöht allerdings dieses „Schonvermögen“ der Eltern.
Können auch Schwiegerkinder zur Kasse gebeten werden?
Der Gesetzgeber hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber Schwiegerkindern nicht vorgesehen. Allerdings werden bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen auch die Einkünfte des Ehegatten berücksichtigt. Vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden können grundsätzlich Unterhaltsansprüche für Kinder, sämtliche monatliche Kosten - von der Stromrechnung bis zum Reitunterricht der Kinder -, Versicherungen, Altersversorgung, Mietanteil etc. Darüber hinaus wird für den Unterhaltspflichtigen ein Selbsterhalt von 1400 Euro angesetzt, für den Ehepartner noch einmal 1050 Euro. Die Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens bleibt zusätzlich anrechnungsfrei. Für Anspruch und Höhe des Elternunterhalts entscheidend ist der prozentuale Anteil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen am Gesamteinkommen der Familie.
Inwieweit ist mein Vermögen geschützt?
Das Leben in Deutschland ist teuer und die Zahlungen der Rentenversicherung reichen in der Regel nicht, um das Leben im Alter zu finanzieren. Deshalb hat der Gesetzgeber das Schonvermögen mit rund 100 000 Euro hoch angesetzt. Auch eine selbstbewohnte Immobilie ist in der Regel geschützt.
Kann ich zu Unterhaltszahlungen für meinen Vater, der nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt hat, verpflichtet werden?
Wenn nie Unterhalt gezahlt wurde oder der Kontakt zu dem Elternteil abgebrochen ist, kann, so der BGH, der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Dies sei auch der Fall bei Suchtkranken oder Drogenabhängigen.
Worauf muss man beim Vertrag mit dem Pflegeheim achten?
Zahlreiche Pflegeverträge enthalten einen Passus, in dem sich der Unterzeichner - oft sind das die Kinder - verpflichtet, die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten zu übernehmen. Einen solchen Passus sollte man streichen, empfehlen die Experten des KAV. Er hat nichts mit dem übergeordneten Anspruch zu tun, den das Sozialamt gegenüber den Kindern geltend machen kann. Diesen Anspruch allerdings muss das Sozialamt laut BGH-Spruch innerhalb eines Jahres geltend machen.
Kann man mit einer Schenkung, den Anspruch des Sozialamtes umgehen?
Auch an diese so genannte „Verarmung nach Schenkung“ hat der Gesetzgeber gedacht und eine Zehn-Jahres-Frist eingeräumt, in der das Sozialamt - auch wenn die Eltern zwischenzeitlich gestorben sind - seine Unterhaltsansprüche noch geltend machen kann. Allerdings muss ein vorzeitig beschenktes Kind in dem Fall den monatlichen Unterhalt nur bis zu einer festgelegten Obergrenze bezahlen - etwa bis der Wert eines geschenkten Hauses erreicht wird.
Meine Eltern haben meinem Bruder ihr Haus übertragen, der sich im Gegenzug verpflichtet, die anfallenden Pflegekosten zu übernehmen. Kann ich wirklich nicht herangezogen werden?
Die Eltern haben einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem beschenkten Bruder. Erst wenn das Vermögen aufgebraucht ist, besteht unter Umständen ein Anspruch auch gegenüber den nicht-beschenkten Geschwistern.
Kontakte:
Klaus Schlimm, Hansaring 45-47, 50670 Köln, Tel.: 0221/ 13 30 13
Johanna Werres, Hohenstaufenring 17, 50674 Köln, Tel.: 0221/ 9 38 44 41
Peter Lenz, Mülheimer Freiheit 119-121, 51063 Köln, Tel.: 0221/ 63 07 98-0
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