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Kölner „Sex-Steuer” ist rechtmäßig

Erstellt 11.07.07, 15:29h, aktualisiert 11.07.07, 15:58h

Die Stadt darf weiterhin diese Art von Vergnügungsteuer von Bordell-Betreibern und Prostituierten verlangen. Das Verwaltungsgericht Köln hat vier Klagen abgewiesen.

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Köln darf Sexsteuer erheben.
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Köln darf Sexsteuer erheben.
Köln - Die Stadt Köln darf weiterhin eine so genannte Sex-Steuer von Bordell-Betreibern und Prostituierten verlangen. Die im Jahr 2004 eingeführte Vergnügungssteuer sei "im Wesentlichen rechtswirksam", urteilte das Verwaltungsgericht Köln am Mittwoch und wies damit vier Klagen gegen die Steuersatzung ab.

Prostituierte, die an weniger als monatlich 25 Tagen Sex gegen Geld bieten, müssen demnach weiterhin sechs Euro pro Arbeitstag an die Stadtkasse abgeben. "Den Fall von mehr als 25 Tagen gibt es offiziell nicht", erläuterte der Leiter des Kölner Kassen- und Steueramts, Josef Rainer Frantzen auf Anfrage. "Die müssen ja auch mal irgendwann frei haben." Betreiber von Bordellen, in denen der Eintritt nicht kostenlos ist, haben täglich drei Euro pro zehn Quadratmeter Fläche an Steuern zu bezahlen.

Frantzen zeigte sich zufrieden: "An unserer Steuerpraxis ändert sich durch das Urteil gar nichts", sagte er. Satzungsbestimmungen seien nur in solchen Fällen für nichtig erklärt worden, die ohnehin keine Anwendung fänden. So darf die Stadt nicht pauschal 150 Euro pro Monat verlangen, wenn sexuelle Handlungen gegen Geld beispielsweise in Wohnungen und Wohnwagen angeboten werden.

Laut Frantzen bringt die Sex-Steuer der Stadt Köln Einnahmen von etwa 800 000 Euro im Jahr. Die Steuer war aus Gerechtigkeitsgründen eingeführt worden, wie eine Sprecherin der Stadt sagte. Vor Einführung der Abgabe habe "diese Branche kaum zur Finanzierung des Gemeinwesens beigetragen". (dpa)



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