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Strafbarkeit von Terrorwerbung gefordert

Von CHRISTIAN RATH, 09.09.07, 21:50h

Die Innenminister wollen nicht nur den Besuch von Terrorcamps bestrafen, sondern auch die „Sympathiewerbung für islamistische terroristische Vereinigungen oder Aktivitäten“.

Berlin - Eine wichtige Botschaft der Innenminister ist am Freitag etwas untergegangen. Sie wollen nicht nur den Besuch von Terrorcamps bestrafen, sondern auch die „Sympathiewerbung für islamistische terroristische Vereinigungen oder Aktivitäten“. Das geht aus der Abschlusserklärung der Innenministerkonferenz hervor. Strafbar wären dann Internetseiten, Flugblätter oder Transparente, die sich positiv auf El Kaida oder einzelne Anschläge beziehen. Auch der allgemeine Aufruf zum Dschihad, zum Heiligen Krieg, wäre dann strafrechtlich verboten.

Die Werbung für eine terroristische Vereinigung war schon einmal strafbar. 1976 führte der Gesetzgeber den Paragrafen 129 a ins Strafgesetzbuch ein - als Anti-Terror-Gesetz gegen die RAF. Er stellte nicht nur die Bildung und Unterstützung von Terrorgruppen unter Strafe, sondern auch die Werbung hierfür. Als Terrorist konnte schon strafbar sein, wer „RAF lebt“ an eine Hauswand sprühte. Verurteilungen wegen Terrorwerbung gab es zwar nur wenige, aber immer wieder wurde die linksradikale Szene mit Ermittlungsverfahren ausgeforscht.

Die Einstufung der bloßen „Werbung“ als Terrorismus war immer umstritten. Vielen galt dies als typische Übertreibung der 70er Jahre. Immerhin waren solche Strafverfahren mit den üblichen Begleiterscheinungen des Paragrafen 129 a verbunden: Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft, erweiterte U-Haft-Möglichkeit und Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen. Auf Druck der Grünen wurde deshalb 2003 die „Werbung“ aus Paragraf 129 a gestrichen. Strafbar ist seitdem nicht mehr die bloße Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung, sondern nur noch die Werbung „um neue Mitglieder oder Unterstützer“, also die Rekrutierung.

Die Bundesanwaltschaft (BAW) versuchte die Liberalisierung zunächst zu unterlaufen und stufte Sympathiewerbung nun einfach als „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung ein. Dieses Manöver hat der Bundesgerichtshof (BGH) im März jedoch unterbunden. Die Richter stellten klar, dass derzeit die einfache Sympathiewerbung für El Kaida oder auch ein allgemeiner Aufruf zum Dschihad nicht als Terrorismus strafbar ist. Konkret ging es um den Iraker Ibrahim R., den die BAW im Oktober 2006 als ersten „Cyber-Dschihadisten“ präsentiert hatte. Ihm wurde vorgeworfen, dass er in einem geschlossenen islamistischen Internet-Chatroom Reden von El-Kaida-Größen verbreitet hatte. R. steht derzeit in Celle vor Gericht.

Die CDU / CSU hat die Abschwächung von Paragraf 129 a nie akzeptiert. Schon im schwarz-roten Koalitionsvertrag hieß es, die Regierung werde „prüfen, inwieweit Änderungen des Strafrechts - etwa im Hinblick auf die Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen oder Aktivitäten - erforderlich sind“. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD), die in der Bundesregierung für das Strafrecht zuständig ist, hatte bislang jedoch keinen Grund für Änderungen gesehen. Auch am Wochenende sagte eine Ministeriumssprecherin nur, die Frage werde weiter „geprüft“. Allerdings gerät Zypries jetzt durch die Innenministerkonferenz unter Druck.



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