Von Benjamin Jeschor, 04.10.07, 10:02h, aktualisiert 04.10.07, 21:36h
Die Mitangeklagten Ralf A. und Pascal I. wurden wie erwartet als Heranwachsende einem Erwachsenen gleich gestellt. Allerdings machte die Jugendschwurgerichtskammer von einem selten angewandten Paragrafen Gebrauch, der bei sehr jungen Erwachsenen für Mord eine zeitlich begrenzte Haft zwischen zehn und 15 Jahren vorsieht. Im Gegensatz dazu wird Mord im Erwachsenenstrafrecht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Chance auf eine vorzeitige Haftentlassung bestraft.
Der 20 Jahre alte Pascal I. wurde aufgrund dieser Ausnahmeregelung zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt. Eine 14-jährige Haftstrafe erhielt der 21 Jahre alte Ralf A., da er sich nicht an der Vergewaltigung des Zellengenossen beteiligte.
Junge Männer zeigten keine sichtbare Regung
Eine sichtbare Regung zeigten die drei jungen Männer während der Urteilsverkündung nicht. Wie an den vorherigen Verhandlungstagen stütze sich Danny K. auf seine linke Hand und wandte sich vom Publikum ab. Beinahe apathisch wirkte Ralf A., der die gesamten zwei Stunden starr vor sich auf den Tisch blickte. Als einziger Angeklagter schaute sich Pascal I. auch im Publikum um. Jeglichen Augenkontakt zu den auf der Nebenklägerbank sitzenden Mutter, Bruder und Schwester des Opfers vermieden alle drei Täter. Am 11. November 2006 begann das Martyrium von Hermann H. in der Zelle Nummer 104 der Justizvollzugsanstalt in Siegburg laut Urteil mit einer Idee von Pascal I.: „Ohne Vorwarnung“ schlug der damals 19-Jährige mit einem in ein Handtuch gewickelten Stück Seife auf das im Bett liegende Opfer ein.
Diesem „Auslöser“ folgten mehrere Stunden, in denen sich die Angeklagten „gegenseitig anstachelten“, so Richter Volker Kunkel, und Hermann H. misshandelten und demütigten. Dabei sei vor allem Danny K., der Jüngste, „Ideengeber und Initiator“ gewesen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen, das Opfer an der Toilettentür der Zelle aufzuhängen, wurde der 20-Jährige letztendlich mit einem in Streifen gerissenen Bettlaken erhängt.
Grausamkeit und niedrige Beweggründe
Das Gericht geht davon aus, dass die Täter aus Grausamkeit, niedrigen Beweggründen und zur Verdeckung einer Straftat handelten. Das Vorgehen der drei Angeklagten wurde als „planvoll und alle Aspekte bedenkend“ bezeichnet. Nach dem Vorfall täuschten die Häftlingeeinen Selbstmord von Hermann H. vor. Aufgrund angeblicher psychischer Probleme wollten sie eine „Blitzentlassung“ erreichen. Zu möglichen Faktoren, welche die Tat eventuell begünstigten - wie die Zustände im Vollzug - wollte sich die Strafkammer nicht äußern.
Staatsanwalt Robin Faßbender kündigte im Anschluss an die Verhandlung an, rechtliche Schritte gegen die Verurteilung von Pascal I. zu prüfen. Der Ankläger hatte bei dem 20-Jährigen eine Verurteilung zu lebenslanger Haft und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gefordert. Während die Verteidigung von Ralf A. das Urteil vermutlich akzeptieren wird, wollen die Anwälte von Pascal I. und Danny K. über eine mögliche Revision gegen das Urteil nachdenken.
Probleme im Strafvollzug: Ein Blick in Abgründe
Danny K. und die Spirale der Gewalt
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