Erstellt 22.01.08, 15:38h
Dann müsse die Bahn kraft Gesetzes die VRR-Vorgaben erfüllen. Der Verkehrsverbund habe im äußersten Streitfall das Recht zu solch einer "Auferlegung", da er mit der Beförderung von Millionen Menschen im Ruhrgebiet eine wichtige staatliche Aufgabe übernehme.
Die Bahn hatte die Zugstreichungen kurz vor Weihnachten angekündigt. Sie sollen vom Frühjahr an gelten. Die Bahn reagiert damit auf Kürzungen des VRR, der 2007 für die von ihm bestellten Zugleistungen 54 der vertraglich vereinbarten rund 300 Millionen Euro einbehalten hatte. Der VRR begründet seine Kürzungen vor allem mit "nicht marktgerechten Preisen", da die Bahn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2004 noch ein Quasi-Monopolist gewesen sei und verweist außerdem auf Qualitätsmängel im Bahnangebot wie Verspätungen, Zugausfälle, klemmende Türen und schadhafte Toiletten.
VRR sieht Vertrag als nichtig an
Die Bahn wollte sich am Dienstag zu der VRR-Ankündigung zunächst nicht äußern. In früheren Stellungnahmen hatte die Bahn den VRR stets aufgefordert, den noch bis 2018 laufenden Vertrag zu erfüllen. Einseitige Kürzungen seien nicht akzeptabel. Für Qualitätsmängel seien Strafzahlungen vertraglich vorgesehen; gegen dieses Mittel wende sich die Bahn keineswegs. Aus Sicht des VRR ist dagegen der ganze Vertrag wegen der nicht marktgerechten Preise nichtig, wie Husmann am Dienstag erneut betonte. Er sieht sich darin auch von einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission zum Verkehrsvertrag für Berlin-Brandenburg bestätigt. Dort argumentiere die EU ähnlich wie der VRR, sagte Husmann.
Die Bahn hat gegen die Kürzungen Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - dem Sitz des VRR - eingereicht. Der VRR ist nach der Zahl der Fahrten Europas größter Verkehrsverbund; der Konflikt werde bei anderen Verbünden mit größter Aufmerksamkeit verfolgt, sagte Husmann.
Im vergangenen Sommer hatte die Bahn in dem Konflikt bereits versucht, Sonderzüge zu Bundesligaspielen zu streichen. Außerdem drohte sie mit Zugstreichungen vom Winter an. Die Streichung der Sonderzüge untersagte das Oberverwaltungsgericht aber aus Sicherheitsgründen. Die Richter betonten allerdings, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Bahn auf die Zahlungskürzungen durch den VRR reagiere. Ob der VRR die im Vertrag festgelegten finanziellen Verpflichtungen kürzen könne, sei zweifelhaft und müsse dringend geklärt werden. (dpa)
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