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Heilig-Geist-Krankenhaus

Streit um Kopftuch geht weiter

Von Kirsten Boldt, 01.07.08, 19:53h, aktualisiert 02.07.08, 08:39h

Das Heilig-Geist-Krankenhaus legt Berufung ein gegen das Kopftuch-Urteil des Arbeitsgerichtes. Eine muslimische Krankenschwester hatte zuvor erfolgreich gegen ihre Kündigung geklagt. Die Geschäftsführung meint, die Angestellten müssten sich mit christlichen Werten identifizieren.

Kopftuch
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Das Kopftuch als Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam ist auch für eine kirchliche Einrichtung kein Grund zur Kündigung einer Mitarbeiterin. (Symbolbild: dpa)
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Das Kopftuch als Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam ist auch für eine kirchliche Einrichtung kein Grund zur Kündigung einer Mitarbeiterin. (Symbolbild: dpa)
Innenstadt - Die Geschäftsleitung des Heilig-Geist-Krankenhauses ist mit dem Urteilsspruch des Kölner Arbeitsgerichtes - entgegen ersten Stellungnahmen - nun doch nicht einverstanden und legt Berufung ein. Das Krankenhaus hatte einer muslimischen Krankenschwester ohne vorherige Abmahnung gekündigt, als diese nach dreijähriger Elternzeit ihren Dienst wieder aufnehmen und dabei aus Glaubensgründen ein Kopftuch tragen wollte. Zuvor hatte die Frau 13 Jahre im Hause gearbeitet, ohne Kopftuch. Die Krankenschwester hatte gegen die Kündigung geklagt und recht bekommen. Das Krankenhaus sollte die Kündigung zurücknehmen.

„In unserem Hause sind seit Jahren muslimische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Berufsgruppen tätig“, sagte Georg von Mylius, Geschäftsführer des Krankenhauses, zur Entscheidung. „Als katholischer Arbeitgeber halten wir aber an unserem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche und kirchlicher Einrichtungen fest, auch von nichtchristlichen Arbeitnehmern eine Identifikation und Akzeptanz der von unserer Einrichtung vertretenen christlichen Werte verlangen zu können.“ Dieses Recht stehe kirchlichen Einrichtungen verfassungsgemäß zu. Es werde im Übrigen auch vom Staat, beispielsweise bei der Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern, für sich in Anspruch genommen. „Da wir die Sachlage anders bewerten als die Richterin des Arbeitsgerichtes, möchten wir deren Urteil durch eine Berufung in einer höheren Instanz überprüfen lassen.“



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