Erstellt 01.01.70, 00:41h, aktualisiert 12.04.30, 11:44h
Anlässlich des nahenden Stichtags weist der Branchenverband auf Besonderheiten hin, die unbedingt beachtet werden müssen. "Der Raucherraum muss Türen haben. Ein Vorhang oder "Western-Türen" reichen nicht aus", erläuterte der DEHOGA-Geschäftsführer Nordrhein, Rainer Spenke. Immerhin könnten die Wirte selbst entscheiden, wo sie eine "Raucher-Oase" einrichten. Im Gesetz steht lediglich, dass die Wege zur Toilette oder zur Küche nicht durch den Raucher-Raum führen "sollten", verbindlich vorgeschrieben wird es aber nicht. Auch eine Theke im Raucherraum wird vom Gesetz nicht verboten.
Wenn ein Gast in einem gekennzeichneten Nichtraucher-Raum trotzdem seine Zigarette anzündet, kann der Wirt ihn nicht bestrafen. "Das ist dann genau so als wenn Gäste nach Lokalschluss nicht gehen wollen", erläuterte Spenke. Der Gastronom könne den Gast lediglich bitten, die Zigarette aus zu machen oder das Lokal zu verlassen. Mehr könne er nicht tun. Für die Überwachung des Gesetzes sind die Ordnungsämter zuständig.
"Schwarze Schafe", die sich nicht an die Regeln halten, können mit bis zu 1000 Euro Bußgeld bestraft werden. Wie stark Gast oder Wirt zur Kasse gebeten werden, hängt nicht zuletzt davon ab, wie eindeutig oder versteckt der Raucherraum in der Kneipe beschildert worden ist. Den Gastwirt kann ein Verstoß gegen das Gesetz im schlimmsten Fall die Konzession kosten. (dpa)
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