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Urteil

Kopftuch Grund zur Kündigung

Von Kirsten Boldt, 03.12.08, 20:47h

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden: Wer als Angestellte einer kirchlichen Einrichtung ein Kopftuch trägt, kann gekündigt werden. Die Klage einer muslimischen Krankenschwester gegen das Heilig-Geist-Krankenhaus ist somit gescheitert.

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Darf man als kirchliche Angestellte Kopftuch tragen? Das Landesarbeitgericht sagt Nein. (Bild: dpa)
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Darf man als kirchliche Angestellte Kopftuch tragen? Das Landesarbeitgericht sagt Nein. (Bild: dpa)
Innenstadt - Das Kopftuch als islamisches Glaubenssymbol kann für kirchliche Einrichtungen ein Grund zur Kündigung sein. Zu diesem Schluss kommt nun das Landesarbeitsgericht. Im März hatte das Kölner Arbeitsgericht das Heilig Geist-Krankenhaus dazu verurteilt, eine muslimische Krankenschwester weiter zu beschäftigen. Das Krankenhaus hatte ihr fristlos gekündigt, als sie aus religiösen Gründen auch am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen wollte. Die Muslimin klagte.

Und bekam zunächst Recht. Im Arbeitsvertrag seien Grundsätze in Bezug auf die vertragsgerechte Kleidung nicht dokumentiert gewesen, Krankenschwestern seien keine Tendenzträgerin, so lauteten Begründungen im Urteil. Das Krankenhaus ging in Berufung. „Da sind Formulierungen in diesem Urteil, die können wir so nicht hinnehmen“, sagte der Münchner Rechtsanwalt Burkard Göpfert als Vertreter der kirchlichen Einrichtung dem Vorsitzenden Richter beim Lag.

Göpfert berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1985. Danach bleibt es grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert“. Die Selbstverwaltungsgarantie, die der Beschluss den Kirchen einräumt, umfasst alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen. Zum Grundauftrag gehört auch, dass der kirchliche Arbeitgeber sicherstellen kann, dass die Angestellten sich des Leitbildes einer christlichen Dienstgemeinschaft bewusst sind und aus diesen Motiven heraus beruflich handeln. „Es geht uns um dieses Selbstdefinitionsrecht, nicht um das Tragen von Kopftüchern“, zeigte Göpfert die Dimension auf.

Das hatte der Vorsitzende Richter Jochen Kreitner wohl erfasst. „Wir sehen das anders als die erste Instanz“, sagte er beiden Parteien. Was die Grundsatzfragen in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anginge, bezögen alle drei Richter „deutlich die Position des Bundesverfassungsgerichtes“.

Rücksprache mit der Kirche

Wegen der Kündigung und des Verdienstausfalles hatte die Krankenschwester noch eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. „Wir wollen der ehemaligen Mitarbeiterin kein Leid zufügen und können uns eine gütliche finanzielle Einigung ohne Weiteres vorstellen“, machte Göpfert dem Gericht deutlich. Auch Abdullah Emili, Rechtsanwalt der Krankenschwester, sprach sich für einen Vergleich aus.

Beide Parteien müssen sich nun über die Art der Arbeitsvertragsauflösung einig werden. Was die Aussagen der Richter zur Selbstbestimmungsdefinition der Kirchen angeht, so will das Gericht einen Textvorschlag machen. „Den werden wir dann mit der Kirchenleitung besprechen“, sagte Georg von Mylius, Geschäftsführer des Krankenhauses. „Wenn es darin keinen schriftlichen Hinweis auf die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gibt, wird dem Vergleich nicht zugestimmt. Dann werden wir das Bundesarbeitsgericht anrufen. Wir sind auch bereit, damit bis zum Bundesverfassungsgericht zu gehen.“



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