Von Helmut Frangenberg, 14.12.08, 20:53h
Für den Zorn der Beteiligten sorgt die Erklärung der zuständigen Dezernentin der Bezirksregierung nach der Abstimmung. Sie soll der Schulkonferenz in Aussicht gestellt haben, dass man sich um den Beschluss wenig kümmern und die abgelehnte Kandidatin gegen den Willen des Wahlgremiums doch noch installieren könnte, so Schneider.
Seitdem das neue Schulgesetz gilt, hat es offenbar im ganzen Land immer wieder Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung gegeben. Nicht selten geht es so glatt zu wie zuletzt im Montessori-Gymnasium in Bickendorf, wo die Schulkonferenz mit Herbert Kalter ihren Wunschkandidaten zum Schulleiter machen konnte. Kalter war auch nach Meinung der Schulaufsicht der beste Kandidat für den Posten. Das Problem: Das Wahlrecht für die Schulkonferenzen, in denen Lehrer-, Eltern- und Schülervertreter über die Geschicke ihrer Schule entscheiden sollen, kollidiert unter Umständen mit dem Beamtenrecht und nach Ansicht der Kölner Bezirksregierung sogar mit dem Grundgesetz.
„Dort gilt das Prinzip der Bestenauslese“, sagt der Sprecher der Bezirksregierung August Gemünd. Somit ist das Wahlrecht der Schulkonferenzen stark eingeschränkt.
Neues BesetzungsverfahrenFaktisch hat das Gremium nur eine echte Wahl, wenn es zwei gleich geeignete Bewerber gibt. Über diese „Eignung“ entscheidet ein Beurteilungssystem der Bezirksregierung.Nicht ganz eindeutig sind die Regelungen, wenn es wie in Rodenkirchen nur eine Kandidatin gibt und die Schulkonferenz ihr Wahlrecht so versteht, dass man die eine Kandidatin auch ablehnen kann. Dem „Geist des Schulgesetzes“ entspreche es, wenn es dann eine neue Ausschreibung gebe, sagt Gemünd und relativiert damit die Aussage der Dezernentin in Rodenkirchen. „Wir starten in diesen Fällen ein neues Besetzungsverfahren - in der Hoffnung, dass sich neues Personal bewirbt. Aber dieses Glück haben wir selten.“ Was das nun für Rodenkirchen bedeutet, bleibt unklar. Zahlreiche Streitfälle sind mittlerweile vor den Verwaltungsgerichten gelandet, berichtet Gemünd. Ein Grundsatz sei beim Streit der Juristen erkennbar: Im Zweifel geht das Prinzip der Bestenauslese des Beamtenrechts vor dem Schulgesetz des Landes NRW. „Von der Absicht, mit dem Schulgesetz mehr Mitwirkungsmöglichkeiten für die Beteiligten in den Schulen zu schaffen, ist das Vorgehen wie in Rodenkirchen meilenweit entfernt“, sagte der dortige Schülersprecher Daniel Specker.
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