Erstellt 14.01.09, 18:59h
Das BAG urteilte, dass ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung dann bestehe, wenn der Lebenspartner nach dem 1. Januar 2005 aus dem Unternehmen ausgeschieden oder gestorben ist. Rechtliche Grundlage hierfür seien die Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie EU-Recht. Das BAG ließ jedoch die Frage offen, ob eingetragene Lebenspartner Altersversorgungsansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern geltend machen können. Denn den Kirchen wird im Grundgesetz eine besondere Autonomie zugestanden.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger wegen des Todes seines eingetragenen Lebenspartners im Jahr 2001 eine betriebliche Witwerrente vom Versorgungswerk Deutscher Bühnen beansprucht. Das BAG wies die Klage auf eine Hinterbliebenenrente jedoch zurück. Denn der Lebenspartner sei bereits vor dem Stichtag 1. Januar 2005 gestorben.
Der Lesben-und Schwulenverband begrüßte das Urteil. Die Entscheidung sei ein großer Erfolg für die Gleichstellung von Lesben und Schwulen. (epd)
Das lässt hoffen,...
15.01.2009 | 15.24 Uhr | Zuversicht
... dass dann vielleicht in einigen weiteren Jahren Wartezeit eingetragene Lebenspartner auch vor dem Finanzamt nicht mehr als ledig gelten.
Aber…
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