Von Winfried Schwabe, 26.03.09, 21:03h
In Ermangelung dessen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2002 immerhin, dass Inliner keine „Fahrzeuge“, sondern gemäß Paragraf 24 StVO nur so genannte „besondere Fortbewegungsmittel“ sind (Az.: VI ZR 333 / 00). Sie werden damit übrigens den Kinderwagen, Kinderfahrrädern, Rollern und auch den Schiebe- und Greifreifenrollstühlen gleichgestellt. Kein Scherz. Die Konsequenzen sind beachtlich - und teilweise auch durchaus befremdlich: Skater haben zum einen im öffentlichen Verkehr nämlich grundsätzlich die Gehwege zu benutzen und dort vor allem „Schritt zu fahren“, wenn Fußgänger behindert oder gefährdet werden. Die Benutzung der Fahrbahnen ist den Inlinern ebenso wie das Befahren der Radwege, Seitenstreifen oder den dem Fahrverkehr zugänglichen Plätzen gemäß Paragraf 25 StVO ausdrücklich untersagt. Fehlen entsprechende Gehwege, müssen Inliner - ebenso wie Fußgänger - innerhalb geschlossener Ortschaften rechts am Fahrbahnrand und außerhalb der Ortschaften links am Rand fahren. Vermutlich klingt das nicht nur gefährlich.
Inliner im Zweifel „höhere Geschwindigkeit“ als Radfahrer
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen stehen sich Inliner und Radfahrer im Übrigen „gleichberechtigt“ gegenüber. Insbesondere müssen nach einem Urteil des Kammergerichts in Berlin aus dem Jahre 2007 die Radfahrer keinesfalls mehr Rücksicht nehmen als Inliner. Das Gericht begründet dies damit, dass Inliner im Zweifel gleiche oder sogar höhere Geschwindigkeiten erreichen können und demnach von beiden Verkehrsteilnehmern ein „vergleichbares Gefahrenpotenzial“ ausgehe (Az.: 12 U 195 / 05).
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Verkehrssicherung gelten für Inliner ebenfalls strenge Regeln: Grundsätzlich müssen sich alle Verkehrsteilnehmer, also auch die Inline-Skater, den gegebenen (schlechten) Straßen- oder Wegeverhältnissen anpassen und ihr Verhalten entsprechend ausrichten. Ein Straßenbaulastträger, ob nun privat oder öffentlich, ist insbesondere nicht verpflichtet, separate Vorkehrungen für Inline-Skater zu schaffen.
Ist ein Gehweg für Fußgänger objektiv ungefährlich, für Inliner hingegen nicht, berechtigt dies nicht zu Schadensersatzforderungen, wenn der Inline-Skater aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes stürzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und das OLG Celle wiesen entsprechende Klagen ab und begründeten dies damit, dass ein Inline-Skater keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten dürfe als die übrigen Verkehrsteilnehmer - nämlich die Fußgänger (Az. 9 U 267 / 99 und 1 U 1100 / 02). Wie gesagt: Inline-Skater sind nach deutschem Recht zu behandeln wie: Fußgänger. Mit allen Konsequenzen.
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