Von Winfried Schwabe, 24.06.09, 20:35h
Vor einigen Jahren suchte eine Kölner Firma einen Handwerksmeister, um - wie es die Handwerksordnung vorschreibt - einen selbständigen Stukkateurbetrieb eröffnen zu dürfen. Als sich niemand fand, einigte man sich mit einem im Ruhestand befindenden Stukkateurmeister auf folgenden Deal: Dieser „verkaufte“ dem Betrieb seinen Titel, trat gegenüber der Handwerkskammer zum Schein als Betriebsleiter auf und legte einen fingierten Arbeitsvertrag mit einer Vergütung von 5 000 Euro monatlich vor. Tatsächlich erhielt er für seine „beratenden Dienste“ zunächst 1 000 Euro, später nur noch 500 Euro, bis der Betrieb die Zahlungen schließlich komplett einstellte.
Das Ganze wäre vermutlich bis heute unentdeckt geblieben, wäre der Meister anschließend nicht auf die merkwürdige Idee gekommen, seinen „Lohn“ vor Gericht einzuklagen. Der Rechtsstreit ging tatsächlich bis zum BAG, das die günstige Gelegenheit nutzte, um einige grundsätzliche Fragen zur Verpflichtung des deutschen Handwerks zu klären.
Die getroffene Vereinbarung sei natürlich rechtswidrig und begründe keinerlei Ansprüche, da sie elementare Regeln der Handwerksordnung verletze. Für die Erlaubnis zum Führen eines Handwerksbetriebes müsse der Betriebsleiter nicht nur ein geprüfter Handwerksmeister sein, sondern die damit verbundenen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen. „Dies gilt im Interesse der gesamten deutschen Wirtschaft, da der bekannte hohe Leistungsstandard und die Leistungsfähigkeit der Handwerkerschaft nur so erhalten werden können. Ein Handwerksmeister hat - auch im Interesse des auszubildenden Nachwuchses - dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten auch tatsächlich 'meisterhaft' ausgeführt werden. Er hat über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf jederzeit zu bestimmen und insoweit die Verantwortung zu tragen. Er muss maßgeblichen Einfluss auf den handwerklichen Betrieb nehmen und gegenüber den handwerklichen Arbeitnehmern entsprechende fachliche Weisungen erteilen. Ein Scheinbetriebsleiter erfüllt diese Voraussetzungen erkennbar nicht.“
BAG - 5 AZR 355 / 08)
Der Autor ist Rechtsanwalt. Er hat an der Universität Köln doziert und zahlreiche juristische Lehrbücher verfasst.
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