Von Peter Berger, 04.09.09, 23:28h
Alle zusammen haben der Stadt Datteln, der Bezirksregierung Münster und Eon eine empfindliche Klatsche verpasst, die im Extremfall bedeuten könnte, dass das halbfertige Kraftwerk wieder abgerissen werden muss.
Die Stadt habe den falschen Standort gewählt, der Flächenverbrauch von 64 Hektar sei nicht plausibel, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster. Der Landesentwicklungsplan sehe für ein Großkraftwerk ein Areal im Nordosten der Stadt vor, das weiter von der Wohnbebauung entfernt liege. Und nicht nur das: Dattelns Kommunalpolitiker hätten die Vorgaben einer „ressourcen- und klimaschützenden Energienutzung“ nicht erfüllt und den Schutz der Bevölkerung bei einem Störfall nicht ausreichend beachtet. Fraglich sei auch, ob die Stadt die Auswirkungen der Abgase des 180 Meter hohen Kühlturms auf die Anwohner gründlich genug ermittelt habe.
Nach einem Tag Schockstarre, an dem Bürgermeister Wolfgang Werner (parteilos) nur verständnislos den Kopf schüttelte, bemühte man sich im Rathaus um Schadensbegrenzung. Als einer der ersten fand Dattelns SPD-Fraktionschef Hans-Peter Müller die Sprache wieder. „Das ist kein Hammer, das ist eine Dampfwalze“, sagte er der „Dattelner Morgenpost“. Die Planungs habe zwei Jahre gedauert und alle hätten grünes Licht gegeben - der Kreis Recklinghausen, die Bezirksregierung Münster und das NRW-Wirtschaftsministerium.
Von einem Baustopp will niemand sprechenDie so Angesprochenen blieben auch am Freitag auf Tauchstation. Von einem Baustopp wollte vorerst keiner sprechen. Man müsse erst die Urteilsbegründung abwarten. Die Kraftwerksgegner erwarten, dass die Bezirksregierung diesen jetzt verhängt. Ein Eon-Verantwortlicher, der ungenannt bleiben möchte, sagte, das Urteil sei für die Erneuerung der Steinkohlekraftwerke im nördlichen Ruhrgebiet „eine Katastrophe“. Das betreffe auch Hamm und Lünen, wo RWE und Trianel Power neue Steinkohle-Meiler errichten wollen und sich ebenfalls Widerstand regt. „Dann bleiben die alten Dreckschleudern halt noch länger am Netz.“ Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich (Az 10 D 121 / 07.NE).
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