Erstellt 19.11.09, 23:23h
„Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen“, hieß es in der Begründung. Fluggäste eines kurzfristig annullierten Flugs hätten selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie mit einer anderen Maschine befördert würden - vorausgesetzt, sie kommen mindestens rund drei Stunden verspätet an.
Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen seien, würden einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden, so die Richter. Die Fluggesellschaft sei nur dann nicht in der Pflicht, wenn die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschen seien. Ein technisches Problem falle allerdings nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Die Richter präzisierten mit dem Urteilsspruch die EU-Verordnung zu Ansprüchen über Ausgleichs- und Unterstützungszahlungen für Fluggäste. Hintergrund der Entscheidung waren den Angaben zufolge Verfahren aus Deutschland und Österreich. In den Fällen hatten Passagiere auf Ausgleichszahlungen geklagt, da sie bei ihren Airlines jeweils mehr als 20 Stunden Verspätung hinnehmen mussten.
Die Schlichtungsstelle Mobilität, die bislang zwischen Reisenden und Unternehmen vermittelte, nannte den Richterspruch „sehr großzügig“. Verbrauchern werde nun endlich ein Mittel an die Hand gegeben, auch bei Verspätungen Entschädigungsleistungen von den Flugunternehmen einfordern zu können, erklärte die Leiterin der Schlichtungsstelle, Heidi Tischmann. Oft würden bislang außergewöhnliche Umstände bei verspäteten und gestrichenen Flügen vorgeschoben, um nicht zahlen zu müssen (Az.: C-402 / 07 und C-432 / 07). (rtr, ddp, afp)
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