Erstellt 19.11.09, 15:08h, aktualisiert 19.11.09, 15:11h
Mit seinem Grundsatzurteil beantwortete der EuGH Fragen zu Fällen des Bundesgerichtshofs sowie des Handelsgerichts Wien. Die klagenden Passagiere hatten Schadenersatz geltend gemacht, weil ihre Flüge 25 beziehungsweise 22 Stunden verspätet waren.
Die im Februar 2005 in Kraft getretene europäische Fluggastrechtsverordnung sieht vor, dass Airlines beispielsweise für Essen und Getränke und bei Bedarf für Unterkunft sorgen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Nur wenn Flüge kurzfristig gestrichen oder Passagiere wegen Überbuchung nicht mitgenommen werden, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen auch ein je nach Entfernung pauschalierter Schadenersatz zwischen 250 und 600 Euro zu.
Anfang 2006 hatte der EuGH diese Regelungen im Grundsatz bestätigt. Danach müssen auch Billigflieger gleich hohe Ausgleichszahlungen leisten. In ihrem neuen Urteil erklären die Luxemburger Richter, dass auch stark verspätete Flüge zwar nicht als annulliert angesehen werden können. Der Schaden für die Fluggäste sei aber vergleichbar. Daher sei es nicht gerechtfertigt, die Passagiere verspäteter Flüge anders zu behandeln.
Ausnahmen lässt der EuGH nur zu, wenn die Verspätung auf Umstände zurückgeht, die von der Fluggesellschaft "tatsächlich nicht zu beherrschen sind". Technische Probleme am Flugzeug sind danach in der Regel keine solchen "außergewöhnlichen Umstände", wenn sie nicht im Einzelfall auf Ursachen außerhalb des Flugbetriebs zurückgehen, welche die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann. Für annullierte Flüge hatte der EuGH dies bereits 2008 entschieden. (afp)
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