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Flugverspätung

So reklamieren Sie richtig

Erstellt 20.11.09, 13:27h

Das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt Fluggästen nun auch bei Verspätungen einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Voraussetzung ist: Die Fluggäste halten sich bei der Reklamierung an gewisse Regeln.

Flugverspätung
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Passagieren steht künftig ab einer Verspätung von drei Stunden eine Entschädigung zu. (Bild: dpa)
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Passagieren steht künftig ab einer Verspätung von drei Stunden eine Entschädigung zu. (Bild: dpa)
Zehn Stunden Verspätung und keine Entschädigung - das müssen sich Passagiere künftig nicht mehr bieten lassen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt entschieden hat, haben Fluggäste bereits ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung (Rechtssachen C- 402/07 und C- 432/07). Beim Reklamieren gibt es aber immer noch einige Haken.

Für den Verbraucherschutz ist die Entscheidung der Luxemburger Richter trotzdem ein echter Durchbruch: „Aufgrund des Urteils wird Fluggästen endlich ein Mittel an die Hand gegeben, auch bei Verspätungen Entschädigungsleistungen einzufordern zu können“, erklärt Heidi Tischmann von der Schlichtungsstelle Mobilität. Bisher bestand der rechtliche Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nur, wenn Flüge annulliert wurden oder Passagiere nicht befördert werden konnten, weil die Maschine zum Beispiel überbucht war.

Dabei sei die Frage strittig gewesen, wann es sich um eine Verspätung und wann um einen Flugausfall handelt, ergänzt der Reiserechtler Paul Degott. „Da hieß es manchmal, das ist eine Verspätung, selbst wenn die Leute erst Tage später fliegen konnten.“ Das führte dem ADAC zufolge in der Vergangenheit zu einer „absurden Entschädigungspraxis“: Wurde ein Flug annulliert und der Passagier kurz darauf mit einer anderen Maschine befördert, bekam er einen finanziellen Ausgleich. Wer dagegen womöglich einen ganzen Tag am Flughafen auf seinen Flieger warten musste, ging leer aus.

Damit ist jetzt Schluss: Nach dem aktuellen Urteil können Passagiere bei einer Verspätung ab drei Stunden künftig die gleiche Entschädigungsleistung wie bei annullierten Flügen beanspruchen. So müssen sie dabei vorgehen:

Belege sammeln:

„Als Erstes sollte man sich am Flughafen die Verspätung bescheinigen lassen“, rät Degott, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht. Das gehe am Schalter, an vielen deutschen Flughäfen aber auch an den zentralen Servicepunkten. Ähnlich müssten auch Passagiere vorgehen, deren Flug ausfällt oder überbucht ist. Werden sie dann umgebucht, sollten sie ebenfalls alle Nachweise dafür aufheben, damit sie später beim Reklamieren etwas in der Hand haben. Als Belege für einen ausgefallenen Flug kommen etwa eine neue Bordkarte oder eine geänderte Flugnummer infrage. Auch wenn Fluggäste erneut einchecken müssen und dann einen zweiten Gepäckschein erhalten, ist das ein Hinweis für eine Annullierung.

Entschädigung fordern:

Die Entschädigungsforderung sei immer an die Airline und nicht etwa an den Veranstalter zu richten, erklärt Degott. Bei ihr lasse sich je nach Länge der Flugstrecke eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro einfordern. Pauschalurlauber können aber zusätzlich beim Veranstalter einen Preisnachlass verlangen, wenn sie zum Beispiel wegen eines Flugausfalls einen mitgebuchten Mietwagen erst später als geplant nutzen können. Während für das Reklamieren solcher Mängel beim Veranstalter eine Frist von einem Monat gilt, ist das beim Einfordern der Entschädigung bei der Airline nicht so.

Unkosten abrechnen:

Außerdem können betroffene Passagiere die Fluggesellschaft auch für Unkosten zur Kasse bitten, die wegen einer Verspätung entstehen. Sie muss für Essen und Getränke sorgen, für Telefonkosten aufkommen und notfalls auch eine Übernachtung übernehmen. Das gilt bei Flügen mit einer Strecke bis 1500 Kilometer ab zwei Stunden, bis 3500 Kilometer ab drei Stunden und auf längeren Strecken ab vier Stunden Verspätung, erläutert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Nicht abwimmeln lassen:

Bei jeder Regel gibt es Ausnahmen - so auch hier. Voraussetzung für eine Entschädigung ist nämlich, dass eine Verspätung oder ein Flugausfall nicht auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg versuchen Fluggesellschaften in der Praxis immer wieder, durch solche Umstände Forderungen der Fluggäste abzuwehren.

„Die klassischen Ausreden sind: 'Das Wetter ist schuld' oder 'Die Technik hat versagt'“, erklärt Paul Degott. Damit müssen Kunden sich aber nicht unbedingt abspeisen lassen. „Für moderne Maschinen ist es zum Beispiel kein Problem, bei Nebel zu starten.“ Auch sind technische Probleme laut dem EuGH zudem keineswegs immer ungewöhnlich. Wenn sie Folge des normalen Flugverkehrs sind, haben Passagiere den Richtern zufolge dennoch Anrecht auf eine Entschädigung. Laut einem früheren Urteil sind etwa Probleme infolge mangelnder Wartung kein Ausschlussgrund. „Und dabei ist die Airline in der Beweispflicht“, erklärt Degott. (dpa)



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