Erstellt 21.12.09, 12:02h, aktualisiert 09.02.10, 09:30h
Die Gemeinde ist bei Stürzen und Verletzungen nicht haftbar zu machen. Zwar sei grundsätzlich erst einmal die örtliche Satzung maßgeblich. „Die Lage ist also von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich“, sagte der Kölner Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Bücken. In der Regel bürden Kommunen die Räumpflicht aber den Anwohnern auf - vor ihren Häusern sind also die Anlieger in der Pflicht.
Sie können die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für ihren Teil per Mietvertrag an die Mieter weiterreichen. Oder es werden ein Hausmeister angestellt und die Kosten auf die Mieter umgelegt, sagte Bücken. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist bei einem Sturz in der Stadt also der Anleger zu belangen. In Parks oder auf Spielplätzen sind Fußgänger meist ganz für sich selbst verantwortlich - mit dem Aufstellen von Schildern wie „Kein Winterdienst" schließen die Kommunen eine Haftung aus, erklärte Bücken. Das Betreten erfolge dann auf „eigene Gefahr".
Auch für Bushaltestellen haften Gemeinden meist nicht
Auch die Bushaltestelle ist kein öffentlicher Raum in dem Sinn, dass die Gemeinde für ihre Sicherheit verantwortlich ist. „Liegt die Haltestelle vor der Tür zum Beispiel eines Mehrfamilienhauses, kann die Stadt die Räumpflicht auch für diese Fläche an die Anwohner übertragen“, erläuterte Bücken - „oder an die Verkehrsbetriebe". Je nach Fall sei der Ansprechpartner für einen Geschädigten dann der Hauseigentümer oder der Verkehrsbetrieb.
„Es ist die Regel und die Realität, dass Kommunen die Verkehrssicherungspflicht an die Anwohner übertragen", fügte Uwe Zimmermann, Sprecher des Deutschen Städte- und Gemeindebundes in Berlin, hinzu. „Ich kenne keine Fälle, in denen das nicht so ist." Öffentliche Wege ohne Anlieger räumen die Gemeinden laut Zimmermann. "Oder dort steht ein Schild 'Kein Winterdienst'." Weisen die Kommunen darauf hin, gelte das Prinzip der "Eigenverantwortung".
Passanten müssten das Risiko dann selbst abschätzen. Auch Bushaltestellen und die dazugehörige Bordsteinkante seien meist nicht der Haftungsbereich der Städte und Gemeinden. Die Räumpflicht werde in der Regel auf die Anwohner übertragen und falle damit in seine Verantwortung.
Grundsätzliche Entscheidungen:
Wann besteht grundsätzlich ein Anspruch?
Erleidet ein Fußgänger einen Unfall durch Glätte und verletzt sich, wird meist nach einem Schuldigen gesucht. Denn vielleicht hätte jemand streuen müssen, gegen den ein Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine „allgemeine Glätte" vorgelegen hat. Das Vorhandensein vereinzelter Glättebildung reicht nicht aus. Dieser Umstand muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von dem Verletzten unter Umständen bewiesen werden (BGH, Az.: III ZR 225/08).
Ist ordentlich geräumt worden?
Lag eine allgemeine Glätte vor, muss zudem die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unterlassenes Räumen oder Streuen nachgewiesen werden. Zur Räumung oder zum Streuen können laut ARAG-Experten Gemeinden, Städte und Privatpersonen verpflichtet sein. Der Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich danach, "ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert". Hinzu kommt noch, dass es zeitliche sowie räumliche Differenzierungen gibt. So ist es ein Unterschied, ob jemand nachts um drei Uhr auf dem Supermarktparkplatz oder um zehn Uhr auf der Fahrbahn stürzt. Denn es gibt keine unbegrenzte Räumpflicht: Die Räum- und Streupflicht ist auf den Umfang begrenzt, welcher "billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet, so der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 155/70).
Wann muss gestreut werden?
Bei Straßen und öffentlichen Parkplätzen beginnt die Streupflicht im Allgemeinen um 7 Uhr und endet am Abend gegen 20 Uhr. Bei Orten, an denen auch am späteren Abend noch besonderer Publikumsverkehr herrscht (Kneipen, Restaurants, Theater etc.) kann sich die Räum- und Streupflicht aber auch auf späte Abendstunden erstrecken. Und wie oft muss gestreut werden? Der Streupflichtige ist grundsätzlich gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Auch bei fortdauerndem Schneefall oder Eisregen darf das erneute Streuen nicht unterbleiben, zwecklose Maßnahmen müssen jedoch nicht ergriffen werden. Allerdings erfordern derart widrige Witterungsverhältnisse besonders intensive Streumaßnahmen. Dabei genügt es nach einem BGH-Urteil, wenn die Gefahr des Rutschens wenigstens vermindert werden kann (Az.: III ZR 88/92).
Wie hoch ist die Entschädigung?
Liegen die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung vor, stellt sich noch die Frage nach der Höhe der Entschädigung. Sofern Gegenstände durch den Sturz kaputt gegangen sind, kann für diese in der Regel eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts verlangt werden. Das Schmerzensgeld richtet sich nach der Art und Schwere der erlittenen Verletzung. Hierzu gibt es weitreichende Tabellen und eine umfangreiche Rechtsprechung, deshalb sollte man sich laut ARAG-Experten von kompetenter Stelle beraten lassen. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass dem Fußgänger unter Umständen ein Mitverschulden angelastet werden kann. Denn ein Passant hat seinerseits bei erkennbaren Gefahren eine besondere Vorsicht beim Laufen walten zu lassen (BGH, Az.: III ZR 216/67). (wid/dpa)
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Im Winter ist es glatt und Nachts dunkel! Da helfen auch Gesetzte nichts und jeder hat eine Eigenpflicht vorsichtig zu sein. Diese Gesetzte führen…
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07.01.2010 | 10.25 Uhr | phifa2003
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21.12.2009 | 13.58 Uhr | Cooka
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