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Gericht

„An Neger vermieten wir nicht“

Von Detlef Schmalenberg, 19.01.10, 12:06h, aktualisiert 19.01.10, 17:04h

Wird ein Mietinteressent wegen seiner Hautfarbe oder ethnischen Herkunft abgelehnt, droht Schadenersatz. Das Kölner Oberlandesgericht verurteilte eine Immobilienverwaltung, einem diskriminierten Paar 5056 Euro Schadenersatz zu zahlen.

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(Symbolbild: dpa)
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Innenstadt - „Um das Geld ist es uns nicht gegangen, sondern um unsere Kinder, die sehen sollten, dass man sich gegen ein solches Unrecht wehren muss“, sagt Sekou Cherif. Weil der 40-jährige Deutsche, geboren im westafrikanischen Guinea, bei der Wohnungssuche in Aachen mit seiner Frau und den fünf Kindern diskriminiert und beschimpft wurde, hat er geklagt.

„An Neger, äh Schwarzafrikaner und Türken vermieten wir nicht“, hatte eine Hausmeisterin gesagt, als die Familie zur Wohnungsbesichtigung kam. Dafür muss die Immobilienverwaltung, die die Hausmeisterin beauftragt hatte, jetzt zahlen: 5000 Euro Entschädigung und 56 Euro als Aufwandsentschädigung für die Familie. Dies entschied der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am Dienstag (Az. OLG Köln 24 U 51 / 09).

Das Ehepaar „schwarzafrikanischer Herkunft“ hätte wegen seiner Hautfarbe als Mieter nicht zurückgewiesen werden dürfen, argumentierten die Richter. Die Absage sei eine „besonders schwerwiegende“ Verletzung der Menschenwürde und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht Aachen hatte die Klage im März 2009 abgelehnt.

Cherif und seine Frau hatten sich im Sommer 2006 auf eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet, weil sie von Krefeld nach Aachen umziehen wollten. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese lies das Ehepaar aber gar nicht erst ins Haus.

Nachdem die Hausverwaltung anschließend eine außergerichtliche Regelung, bei der unter anderem eine Entschuldigung verlangt wurde, ablehnte, zog die Familie mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen und der Stiftung „Leben ohne Rassismus“ vor Gericht. „Diskriminierungen“ wegen seiner Hautfarbe kenne er ja, sagt Sekou Cherif, der seit 25 Jahren in Deutschland lebt. „Aber das ging mir dann einfach zu weit, hier musste Schluss sein“, erläutert der Sportlehrer seine Motivation für den Rechtsstreit: „Denn ich will einfach nicht, dass meinen Kindern so etwas passiert, wenn sie erwachsen sind.“ .

Das Kölner OLG jedenfalls hatte Verständnis für die Sichtweise. Die Bezeichnung „Neger“ sei „nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend“. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und eventuelle Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die „darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung“ sei als „schwerwiegend und rechtswidrig“ anzusehen.

Dem Argument des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Frau als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient und müsse für deren Verhalten haften. Außer der Entschädigung und den Aufwand der Familie muss die Immobilienfirma noch die Gerichtsgebühren und sonstigen Prozesskosten zahlen, wodurch insgesamt eine Summe von 12.000 Euro zusammen kommt.

Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es hier nach Ansicht des Senats nicht an. Für ihn ergab sich die Haftung schon nach den Regelungen im Paragrafen 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Haftung für den Verrichtungsgehilfen).

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.



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