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Tierlärm

Wenn Hunde zu laut bellen

Von Winfried Schwabe, 04.02.10, 21:03h

Nachbarn müssen nur gelegentlichen Tierlärm dulden. Lästiges Gebelle ist nur in bestimmten Zeitspannen erlaubt - die Lautstärke spielt keine Rolle. In Norddeutschland wurden sogar zwei Hunde sichergestellt und ins Tierheim gesteckt.

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Hunde dürfen nicht immer laut bellen. (Symbolbild: ddp)
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Hunde dürfen nicht immer laut bellen. (Symbolbild: ddp)
Dass man Hundegebell vom Nachbargrundstück nicht unbegrenzt dulden muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln schon vor Jahren entschieden. In einem Urteil aus dem Juni 1993 legte das OLG die bis heute in unserer Stadt geltenden Regeln fest: Demnach muss ein Hund grundsätzlich so gehalten werden, dass andauerndes Gebell nur außerhalb der Zeitspannen von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr - und dann nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen sowie insgesamt maximal 30 Minuten täglich zu hören ist (OLG Köln - 12 U 40 / 93). Interessanter Zusatz: Hierbei spielt die Lautstärke keine Rolle! Die Richter stellten nämlich klar: „Auf den Schallpegel kommt es beim Hundegebell nicht an. Bestimmte Geräusche, etwa die von Hunden, drängen sich nämlich auch bei geringem Schallpegel in das Bewusstsein desjenigen, der sie nicht hören will. Auch ein objektiv eher „leises“ Jaulen, Bellen oder Wimmern eines Hundes kann, wenn es dauerhaft auftritt, sehr lästig sein.“

Also: Nur gelegentliche Hundegeräusche, wie etwa einfaches „Anschlagen“ zur Begrüßung, muss man dulden. Bei längeren Belästigungen hingegen gelten die oben benannten strengen Regeln, die übrigens im Falle der Missachtung erhebliche Konsequenzen haben können: Zum einen setzte das OLG Köln für den Fall der Zuwiderhandlung damals ein Ord-nungsgeld von stolzen 10.000 DM fest. Und: Unzumutbares Gebell vom Nachbargrundstück kann nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln aus dem April 2001 sogar dazu berechtigen, gegenüber dem eigenen Vermieter die Miete zu kürzen. Der Vermieter muss seinen Mietausfall dann beim störenden Hundebesitzer einfordern (AG Köln - 130 C 275 / 00).

Eine ganz neue Dimension im Streit ums Hundgebell hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bremen eröffnet: In einer aktuellen Entscheidung segneten die Richter die behördliche Sicherstellung zweier Dobermänner ab, die durch nächtliches Dauergebelle die Nachbarschaft um den Schlaf brachten. Im konkreten Fall sah das OVG die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gefährdet, weil der Hundebesitzer trotz mehrfacher Aufforderung und Beschwerden seitens der Nachbarschaft nicht reagierte. Unter Berufung auf das Bremer Polizeigesetz wurden die Tiere anschließend in amtlichen Gewahrsam genommen und bellen seitdem im Tierheim (OVG Bremen - 1 B 215 / 09). Ähnliches ist auch bei uns möglich: In NRW regelt nämlich das „Landesimmissionsschutzgesetz“, dass Tiere so zu halten sind, dass „niemand von den Tiergeräuschen mehr als nur geringfügig belästigt wird“. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro (!) Geldbuße geahndet werden kann. Zeigt sich der Hundehalter uneinsichtig, steht der Ordnungsbehörde die Möglichkeit offen, „die Störung zu beseitigen“, was übersetzt heißt: Tierheim! Aber soweit muss es ja nicht kommen - wenn man ein wenig Rücksicht auf die Nachbarschaft nimmt.



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