Von Annette Jäger, 15.03.10, 08:58h, aktualisiert 15.03.10, 09:27h
Regelungen der Zuzahlungen
Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen, auch wenn man knapp bei Kasse ist, gibt es nicht. Der Gesetzgeber hält eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen für die Patienten für tragbar. Chronisch Kranke, die wegen ihrer schweren Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird eine Belastungsgrenze von nur einem Prozent zugemutet. Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von den Zuzahlungen befreit.
Berücksichtigt werden nur Zuzahlungen zu solchen Mitteln oder Behandlungen, die vom Arzt verordnet wurden. Medikamente oder Anwendungen, für die man auf eigene Faust Geld ausgegeben hat, werden nicht berücksichtigt. Das gilt z. B. für Kosten, die für nicht verschreibungspflichtige Medikamente angefallen sind, wie gegen Schnupfen oder Erkältung.
Zu den Einnahmen zählen neben den Einnahmen des Mitglieds auch Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Personen, also beispielsweise jene des Ehegatten, ganz gleich ob familienversichert oder selbst versichert oder der familienversicherten Kinder. Nicht verheiratete Paare werden getrennt beurteilt. Für Kinder und im Haushalt lebende Personen gelten Freibeträge.
Zwei MöglichkeitenWer sein Ausgabenlimit an Zuzahlungen im Jahr erreicht hat, kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Steht ein Krankenhausaufenthalt an, der Folgebehandlungen wie Reha-Maßnahmen, Krankengymnastik, oder Medikamentenverordnungen nach sich zieht, ist das Limit schnell erreicht.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder man rechnet das Jahr über mit und wendet sich an seine Krankenkasse, sobald man sein Zwei-Prozent-Limit erreicht hat, um sich von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen. Oder man rechnet am Ende des Jahres die Ausgaben zusammen und lässt sich die Mehrausgaben nachträglich erstatten.
Grundsätzlich muss man sämtliche Belege über die Ausgaben an Zuzahlungen sowie einen Einkommensbescheid vorlegen. Gesetzlich Versicherte, die regelmäßig über der Belastungsgrenze liegen - etwa weil sie chronisch krank sind, können auch gleich zu Beginn des Jahres einen Befreiungsbescheid für Zuzahlungen bei ihrer Krankenkasse beantragen. Sie bezahlen dann ihren kompletten Eigenanteil gleich. Die Ausgaben für Zuzahlungen muss man selbst im Blick haben. Die Krankenkasse kommt nicht von selbst auf einen zu, wenn das Limit erreicht ist.
Medikamente auf Rezept
Die Medikamentenverordnung auf Rezept ist kompliziert. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ist der Spielraum beschränkt, was das Sparpotenzial angeht. Für chronisch Kranke, die viele Medikamente einnehmen müssen, kann sich auch eine geringe Einsparung pro Arzneimittel aufs ganze Jahr gesehen erheblich auswirken.
Patienten müssen bei einem Rezept, das sie in der Apotheke einreichen, zehn Prozent der Kosten des verschriebenen Arzneimittels selbst tragen. Mindestens sind fünf Euro fällig, maximal zehn Euro. Die Abgabe gilt pro Medikament. Wenn der Arzt also auf einem Rezept drei Medikamente verschreibt, sind je nach Kosten des Arzneimittels mindestens 15 Euro, maximal 30 Euro Zuzahlung fällig. Dabei ist es unerheblich, welche Verpackungsgröße verordnet wurde.
Hinzu kommt die Festbetragsregelung. Die Kassen zahlen für bestimmte Arzneimittel (z. B. ein blutdrucksenkendes Mittel) nur noch einen festgelegten, maximalen Betrag. Zu diesem Preis stehen in der Regel immer eine Auswahl von Medikamenten zur Verfügung. Sollte der Arzt aber ein Medikament eines bestimmten Herstellers verordnen, das im Preis über dem von den Kassen getragenen Festbetrag liegt, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen. Diese Differenz kommt in der Apotheke dann noch zur Rezeptgebühr hinzu. Das sollte der Patient aber keinesfalls bezahlen. Dazu muss schon ein triftiger Grund vorliegen, der es rechtfertigt, den Aufpreis zu zahlen. Er sollte mit seinem Arzt im Vorfeld darüber sprechen, welche Kosten auf ihn zukommen können.
Kein spezielles Medikament, Wirkstoff reichtDer Arzt sollte daher auf einem Rezept in der Regel kein spezielles Medikament eines Pharmaunternehmens verordnen, sondern nur den Wirkstoff, dessen Darreichungsform und Dosierung. In der Apotheke entscheidet sich dann, welches Medikament man über den Tresen gereicht bekommt. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Gibt es für das verordnete Arzneimittel einen Rabattvertrag zwischen Krankenkasse und Pharmaunternehmen, kann sich das finanziell vorteilhaft für den Patienten auswirken. Oft sind diese Medikamente dann von einer Zuzahlung befreit. Das muss aber nicht zwingend der Fall sein. Manchmal wird die Zuzahlung auch nur ermäßigt.
Der Apotheker ist verpflichtet, das jeweilige Medikament, für das die Kasse des Versicherten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, auch abzugeben. Deshalb kann es passieren, dass zwei Patienten mit derselben Indikation verschiedene Medikamente erhalten, weil sie bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind. Allerdings kann der Arzt in begründeten Ausnahmefällen auf dem Rezept das Feld „aut-idem“ ankreuzen: Dann wird nur ein ganz bestimmtes Medikament eines bestimmten Herstellers abgegeben. Das kommt unter anderem für Patienten in Frage, die auf eine andere Zusammensetzung eines Präparats (z. B. Konservierungsmittel) allergisch reagieren.
Über einen Rabattvertrag werden meist Generika verordnet. Das sind sogenannte Nachahmerpräparate. Sie enthalten die gleichen Wirkstoffe, unterscheiden sich aber in Farbe und Verpackung vom Original. Patienten, die zum Beispiel wissen, dass sie auf bestimmte Geschmacksstoffe allergisch reagieren, müssen bei der Wahl eines Arzneimittels auf diese Faktoren achten.
Liste mit mehr als 10.000 MedikamentenExistiert kein Rabattvertrag für ein Medikament, können andere Faktoren zum Tragen kommen, die ein Arzneimittel günstiger machen können. Ist ein Medikament beispielsweise deutlich preiswerter als der Festbetrag, kann es von der Zuzahlung befreit werden. Welche Medikamente befreit sind, legt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen fest. Inzwischen gibt es über 10.000 Medikamente, die von der Zuzahlung befreit sind. Eine aktuelle Liste der betroffenen Medikamente, kann man auf der Website des GKV-Spitzenverbands einsehen (www.gkv-spitzenverband.de).
Auch wenn ein bestimmtes Medikament nicht komplett zuzahlungsfrei ist, kann man sparen. So kann es geschehen, das bei einer Gruppe von wirkstoffgleichen Medikamenten das teuerste beispielsweise 100 Euro oder mehr, das preiswerteste dagegen 50 Euro oder weniger kostet. So reduziert sich der Anteil der Rezept-Zuzahlungen. Fünf Euro pro Medikament kann der Patient dann auf jeden Fall sparen. Das ist bei chronisch Kranken durchaus ein attraktives Sparpotenzial. Kunden sollten ihren Apotheker fragen. Er ist verpflichtet, eines der drei günstigsten Mittel anzubieten.
Bei der Verordnung von Medikamenten kann es geschehen, dass der Patient einen sogenannten Reimport über den Ladentisch gereicht bekommt. Reimporte sind Medikamente, die in Deutschland produziert, ins Ausland exportiert und wieder eingeführt wurden. Nicht selten beträgt der Preisunterschied zum gewohnten Medikament mehr als 70 Prozent. Ist ein Reimport-Medikament 15 Prozent oder mindestens 15 Euro günstiger als das deutsche Präparat, sind die Apotheken sogar verpflichtet, den günstigeren Reimport abzugeben.
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