Von Winfried Schwabe, 04.03.10, 21:03h, aktualisiert 05.03.10, 08:08h
Im konkreten Fall wollte ein Autofahrer bei der Fahrt ein neues Ziel in sein Navigationsgerät eingeben, da er die zunächst anvisierte Ausfahrt auf der Autobahn verpasst hatte. Als er sich für einen Augenblick dem Gerät zuwandte, bremste der vor ihm fahrende Wagen, es kam zum Auffahrunfall. Die Angelegenheit landete vor Gericht, weil es sich bei dem fraglichen Auto um einen Mietwagen handelte - und die Autovermietung sich wegen der Bedienung des Navigationsgerätes auf eine „grobe Fahrlässigkeit“ des Fahrers berief. Konsequenz: Der Fahrer sollte den Schaden selbst tragen, so stand es in den Geschäftsbedingungen der Mietwagenfirma.
Das LG Potsdam bestätigte jetzt diese Auffassung - und zwar mit weit reichenden Konsequenzen. Nach Meinung der Richter entspricht es einer „allgemein bekannten Tatsache“, dass Navigationsgeräte ausnahmslos im Stand bedient werden dürfen. Dies entspreche nicht nur der Empfehlung des ADAC, sondern stehe auch so in den Bedienungsanleitungen der Geräte. Wer hiergegen verstoße, handele grundsätzlich „grob fahrlässig“ und müsse somit auch die rechtlichen Konsequenzen dessen tragen (LG Potsdam - 6 O 32 / 09). Und die können in der Tat beachtlich sein: Denn nicht nur der Fahrer des Mietwagens aus Potsdam muss den entstandenen Schaden selbst tragen. Nach diesem Urteil muss sich grundsätzlich jeder kaskoversicherte Autofahrer, der bei der Fahrt sein Navigationsgerät bedient und deshalb einen Unfall verursacht, auf ähnliche Rechtsfolgen einstellen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) droht bei „grober Fahrlässigkeit“ jedem Versicherungsnehmer eine (deutliche) Verminderung der Versicherungsleistung.
Wer einen Unfall verursacht, weil er bei der Fahrt sein Navigationsgerät bedient, muss unter Umständen sogar mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen. Das ist ein extrem teures Vergnügen - das man durch einfaches Anhalten vermeiden könnte.
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