Erstellt 15.03.10, 15:39h
Dem Gericht zufolge hatte der Mann mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er kurze Raucherpausen einlegen darf, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Jedoch unterbrach der Kläger mehrmals pro Tag und oft mehrere Stunden lang seine Arbeit für Raucherpausen. Als Abmahnungen keine Wirkung zeigten, kündigte ihm der Arbeitgeber im Jahr 2009 fristlos. Das Landesarbeitsgericht sah diese Reaktion des Arbeitgebers jedoch als überzogen an. Denn immerhin sei der Kläger schon über 50 Jahre alt und gehöre dem Betrieb seit 1970 an.
Nach Auffassung der Arbeitsrichter lag zwar ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Dieser rechtfertige unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls jedoch nicht die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr genüge es, wenn der Arbeitnehmer sich in Zukunft zum Rauchen per Stempel offiziell abmeldet. So würden die Raucherpausen nicht mehr zur Arbeitszeit zählen und somit nicht mehr bezahlt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Az.: 10 Sa 562/09 - Urteil vom 21. Januar 2010) (ddp)
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