Erstellt 18.03.10, 08:27h, aktualisiert 18.03.10, 15:39h
Im vorliegenden Fall klagt die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber. Die Firma hält die Rechte an dem Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer, der nachweislich im Internet über jene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde, die dem beklagten Anschlussinhaber zugewiesen war.
Die Plattenfirma behauptet, der WLAN-Anschluss des Mannes, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Der Anschlussinhaber weist dies zurück. 3p fordert von ihm Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Wesentlichen Erfolg. In der Berufungsinstanz wurde sie vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Er habe keine Prüfungspflicht, wonach er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse, betonte das OLG.
In der Revisionsverhandlung sagte der Anwalt von 3p, Hermann Büttner, die Sache habe eine "enorme Bedeutung". Die WLAN-Piraterie sei inzwischen ein Massenphänomen. "Dieses Riesenloch für das unberechtigte Abziehen von geschützten Werken muss geschlossen werden", forderte der Anwalt. Da die Reichweite von WLAN-Anschlüssen oft mehrere hundert Meter über den eigentlichen Arbeitsraum hinausreiche, werde ein Zugang für eine Vielzahl Dritter ermöglicht, die sich einwählen könnten. Die Gefahr sei aber durch entsprechende Sicherungs- und Verschlüsselungsmaßnahmen "beherrschbar".
Für den beklagten Anschlussinhaber sagte dessen Anwältin Cornelie von Gierke, die Sicherungspflichten müssten sich in einem zumutbaren Rahmen bewegen. Das WLAN sei zwar eine "nicht unerhebliche Gefahrenquelle". Der BGH sollte aber die Sicherungspflichten nicht weiter ausdehnen, "ohne dass der Gesetzgeber eingreift".
Der Vorsitzende Richter darauf hin, dass es auch in Hotels oder Universitäten WLAN-Netze gibt. Hier könne eine jeweils große Zahl von Benutzern das WLAN-Netz in Anspruch nehmen, allerdings unter Einhaltung der Sicherungsvorkehrungen. Ein anderer Richter wies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Sicherungspflichten auch die Frage eines "persönlichen Passworts" eine Rolle spielen könnte.
Der 1. Zivilsenat des BGH wollte am Nachmittag bekannt geben, ob das Urteil noch am Donnerstag oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verkündet wird. (ddp)
(AZ: I ZR 121/08)
Vergleich
20.03.2010 | 21.58 Uhr | Schinnoos
Natürlich zahlt die Versicherung nicht, wenn mein nicht abgeschlossenes Auto gestohlen wird - aber wenn damit ein Verbrechen verübt wird, werde ich…
Mal eine Frage...
19.03.2010 | 11.13 Uhr | Olean
Wie weise ich denn nach, dass mein Anschluss den technischen Möglichkeiten entsprechend gesichert war? So richtig mag ich die Umkehrung der…
@klausi2002, da hast du gar nicht mal unrecht
18.03.2010 | 17.12 Uhr | NetVampire
siehe diesen beitrag
http://www.heise.de/ct-tv/artikel/Video-Abmahnen-statt-verkaufen-901243.html
natürlich sind das alles nur einzelfälle…
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