Erstellt 06.05.10, 15:51h
In Ermangelung irgendwelcher tänzerischen Fähigkeiten, ergriff er eine Luftgitarre, bog seinen Körper stilecht nach hinten und begleitete den aus den Boxen klingenden Carlos Santana. Das sah wohl so gut aus, dass ein anderer männlicher Gast auf die gleiche Idee kam, ebenfalls die Tanzfläche betrat, eine zweite Luftgitarre ergriff und dann versuchte, den anderen Gitarristen zu imitieren.
Das Problem: Luftgitarrist Nr. 2 stand Luftgitarrist Nr. 1 sehr nah gegenüber, beugte sich nach vorne, verlor das Gleichgewicht und fiel anschließend ungebremst auf den Kollegen. Konsequenz: Da Luftgitarrist Nr. 2 fast doppelt so schwer war wie Luftgitarrist Nr. 1, brach sich Letztgenannter bei dieser skurrilen Szene beide Beine.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste nun in letzter Instanz entscheiden, ob Carlos Santana Nr. 2 für diesen Sturz haftbar zu machen ist. Der verweigerte nämlich jede Zahlung und berief sich darauf, dass es sich schließlich um eine Tanzveranstaltung gehandelt habe. Bei Tanzveranstaltungen aber erteile jeder, der die Tanzfläche betrete, bezüglich der üblichen Sturzrisiken sein Einverständnis. Der Luftgitarrenunfall könne somit auch keine Haftung auslösen.
Irrtum! Das OLG Hamm mochte dem nicht folgen. Wörtlich heißt es im Urteil: „Luftgitarre ist keine Tanzform. Es ist daher auch nicht vergleichbar mit üblichem Tanzen in Gesellschaft. Die sozialen Anforderungen an einen Luftgitarrenspieler auf einer allgemein frequentierten Tanzfläche sind daher wegen labiler Gleichgewichtspositionen höher als an normale Tänzer. Der Luftgitarrenspieler tanzt quasi aus der Reihe. Wer Luftgitarre spielt und dabei besondere Figuren in der Nähe anderer Luftgitarrenspieler ausführt, muss erhöhte Anforderungen im Hinblick auf seinen Gleichgewichtssinn beachten. Das konnte der Beklagte offensichtlich nicht. Er hat daher den Schaden zu tragen.“
Darum - merke: Luftgitarre will gelernt sein, und Carlos Santana imitiert man nicht! (OLG Hamm - 9 U 230 / 08)
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