Erstellt 17.05.10, 09:11h
Hingegen gilt in anderen Ländern - dazu zählen zum Beispiel Österreich, Italien, Spanien und Slowenien - die Widerspruchslösung. Dort wird erwartet, dass jeder, der eine Organspende für sich ablehnt, zu Lebzeiten seinen Widerspruch darlegt. Geschieht dies nicht, kann im Todesfall eine Organentnahme vorgenommen werden. Das gilt auch für Touristen. In Frankreich und Schweden ist die Informationsregelung gültig: Auch hier geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende bei fehlendem Widerspruch zu Lebzeiten aus. Allerdings müssen die Angehörigen in jedem Fall über die geplante Entnahme unterrichtet werden. Ein Einspruchsrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
Wer also nicht zur Organspende bereit ist, sollte vor Auslandsreisen entsprechende Vorkehrungen treffen und sich einen Ausweis zulegen, mit dem sein ausdrücklicher Widerspruch bekundet wird, am besten in der jeweiligen Landessprache. Die BZgA bietet im Internet solch eine Version sogar in neun Sprachen an (www.bzga.de, Rubrik Themen/Organ- und Gewebespende). Das übersetzte Beiblatt zum Organspendeausweis kann kostenlos heruntergeladen werden. Zu den Ländern, in denen die Widerspruchregelung gilt, gehören unter anderem Italien, Luxemburg, Portugal, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Die erweiterte Widerspruchsregelung, nach der auch die Familienangehörigen der Organentnahme widersprechen können, gilt zum Beispiel in Belgien, Finnland, Norwegen und einigen Kantonen der Schweiz. (sid)
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