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Haustiere

Urlaub ohne Katze

Von Winfried Schwabe, 22.07.10, 21:03h

Wer ein Haustier hat, kennt das Problem: Wohin mit meinem Liebling, wenn der Sommerurlaub ansteht? Und wer haftet schließlich wenn die Katze dem Aushilfsherrchen das Ledersofa zerkratzt?

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Wer haftet für Haustiere beim Aushilfsherrchen? (Bild: dpa)
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Wer haftet für Haustiere beim Aushilfsherrchen? (Bild: dpa)
Wer ein Haustier hat, kennt das Problem: Wohin mit meinem Liebling, wenn der Sommerurlaub ansteht? Da die Miezekatze oder der Terrier an der Costa Brava bei 37 Grad im Schatten vermutlich wenig Spaß hätten, freut man sich über gute Bekannte, die für zwei oder drei Wochen die Betreuung übernehmen. Frage: Wer haftet eigentlich, wenn der Hund dann gleich beim ersten Spaziergang mit seinem Aushilfsherrchen einen Jogger anfällt oder die Miezekatze die wertvolle Ledercouch der Pflegefamilie zerkratzt?

Die Antworten sind zum Teil verblüffend: Oder hätten Sie gedacht, dass Sie mit der Übergabe des Tieres keinesfalls auch von der Haftung befreit sind? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ordnet vielmehr an, dass man auch dann für die vom Tier verursachten Schäden verantwortlich bleibt, wenn man seinen Liebling für einige Tage oder Wochen, etwa während der Urlaubszeit, einer anderen Person zur Pflege übergibt. Auch während dieser Zeit hat man grundsätzlich für den Schaden, den das Tier anrichtet, einzustehen. Und es kommt sogar noch schlimmer: Dies gilt sogar dann, wenn das Tier bei Ihren Bekannten selbst einen Schaden verursacht: Das entschied kürzlich das Amtsgericht (AG) im schönen Nürtingen in Baden-Württemberg: Im konkreten Fall hatte eine Familie ihre beiden Katzen - wie jedes Jahr - für den dreiwöchigen Sommerurlaub Freunden zur Pflege übergeben, einschließlich Futter und Kratzbaum. Während in der Vergangenheit dabei auch nie etwas passierte, kam es jetzt anders: Die offenbar schlecht gelaunten Stubentiger wollten vom Kratzbaum nichts wissen und zerkratzten dafür, als die Gasteltern gerade beim Einkaufen waren, deren teure Ledercouch. Das AG Nürtingen stellte daraufhin fest: „Die im Urlaub weilenden Tierhalter haben für den Schaden an der Couch einzustehen. Sie haben die Tiere zwar in die Obhut ihrer Freunde gegeben, damit aber keinesfalls einen Haftungsverzicht vereinbart. Als Tierhalter hat man für alle Schäden einzustehen, auch wenn man, wie etwa bei urlaubsbedingter Abwesenheit, vorübergehend nicht die Aufsicht über das Tier führt. Da den Pflegeeltern nicht zugemutet werden kann, die Katzen quasi auf Schritt und Tritt zu verfolgen und zu beobachten, haben sie, obwohl sie die Tiere während des Einkaufens kurzzeitig alleine ließen, keine eigene Pflichtverletzung begangen. Sie können somit Ersatz für den Schaden an der Couch fordern.“ (AG Nürtingen - 11 C 790 / 09)

Fazit: Wer sein Haustier während des Urlaubs einer anderen Person zur Pflege übergibt, bleibt in aller Regel gleichwohl für alle Schäden, die das Tier in dieser Zeit anrichtet, verantwortlich. Hätten Sie das gedacht?



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