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Professor Leititis

Stadt unterliegt dem Ex-Klinikchef

Von Clemens Schminke, 29.07.10, 20:35h, aktualisiert 29.07.10, 22:49h

Jekabs Leititis hat mit seiner Klage gegen die Stadt wegen Altersdiskriminierung Erfolg gehabt. Der Ex-Klinikchef erhält 36.600 der geforderten 110.000 EUro. Er war im Alter von 62 Jahren unfreiwillig ausgeschieden.

Jekabs Leititis
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Jekabs Leititis verklagt die Stadt wegen Altersdiskriminierung. (Archivbild: Rakoczy)
Jekabs Leititis
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Jekabs Leititis verklagt die Stadt wegen Altersdiskriminierung. (Archivbild: Rakoczy)
Köln - Professor Jekabs Leititis, Ex-Klinikchef der städtischen Krankenhaus-Gesellschaft, bekommt Schadenersatz, weil der ursprünglich mit ihm bestehende Fünf-Jahres-Vertrag nicht verlängert worden war. Das hat das Oberlandesgericht Köln am Donnerstag unter Berufung auf das Allgemeine Gleichstellungesetz (AGG) entschieden. Der frühere Geschäftsführer sei ein Opfer von Altersdiskriminierung geworden. Damit ist erstmals dem Organ einer Gesellschaft eine Entschädigung wegen Benachteiligung im Sinne des AGG zuerkannt worden. Der Senat stellte fest, die Kliniken hätten sämtliche materiellen Schäden zu tragen, die dem Kläger entstanden sind, und ihm darüber hinaus 36 600 Euro für so genannte immaterielle Schäden zu zahlen.

Leititis. Jahrgang 1947, war von Oktober 2004 bis September 2009 medizinischer Geschäftsführer der städtischen Kliniken. Im Oktober lehnte der Aufsichtsrat eine Verlängerung der Anstellung über fünf Jahre hinaus ab; besetzt wurde die Stelle mit einem 41-Jährigen. Im Prozess machte Leititis geltend, seine erneute Bestellung zum Geschäftsführer sei allein aus Altersgründen abgelehnt worden, und verlangte mindestens 110 000 Euro. Die Kliniken argumentierten, man sei mit seinen fachlichen Leistungen unzufrieden gewesen.

Der 18. Zivilsenat befand, für die Benachteiligung aus Altersgründen sprächen hinreichende Indizien, die die Kliniken nicht widerlegt hätten. Aus der damaligen Presseberichterstattung gehe hervor, dass der Vertrag nicht verlängert worden sei, weil der Mediziner das 60. Lebensjahr überschritten hatte. Die gegen ihn getroffene Entscheidung erscheine in einem Zusammenhang mit der Altersgrenze von 65 Lebensjahren für die Leitungsämter der Stadt. Weil die Presseberichte auf Äußerungen aus dem Aufsichtsrat der Kliniken beruhten, seien sie der Trägergesellschaft auch zuzurechnen. Zudem habe sich ein Aufsichtsratsmitglied in der entscheidenden Sitzung mit Bezug auf die Altersgrenze geäußert.

Mit Blick auf die Position der Kliniken hob der Senat hervor, es reiche nicht aus, dass in früheren Aufsichtsratssitzungen die angebliche Unzufriedenheit mit den Leistungen von Leititis thematisiert worden sei. Ebenso wenig verfange das Argument, die Benachteiligung sei gerechtfertigt gewesen, weil man wegen des Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt längerfristig einen neuen Geschäftsführer habe binden wollen. Auch eine Verlängerung des Vertrags bis zum 65. Lebensjahr wäre möglich gewesen.

Der Senat hat den Schaden durch den Einkommensausfall noch nicht beziffert. Dagegen setzte er die Summe zur immateriellen Entschädigung fest. Dass sie nur ein Drittel dessen beträgt, was Leititis gefordert hatte, begründeten die Richter damit, insgesamt wiege die Altersdiskriminierung nicht besonders schwer. So sei in der Presse nicht der Eindruck erweckt worden, Leititis gehöre wegen geringerer Leistungen schon „zum alten Eisen“.



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