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Umtauschen

Rechte beim Kauf reduzierter Ware

Erstellt 26.07.10, 16:03h, aktualisiert 26.07.10, 16:08h

Alles muss raus. Mit hohen Preisnachlässen wollen die Einzelhändler ihre Lager leeren. Der inoffizielle Sommerschlussverkauf verspricht Rabatte von bis zu 70 Prozent. Auf ihre Rechte müssen Kunden dabei nicht verzichten.

Umtausch
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Bis zu 70 Prozent Rabatt werden Kunden versprochen. (Bild: dpa)
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Bis zu 70 Prozent Rabatt werden Kunden versprochen. (Bild: dpa)
Diese Rechte haben Kunden beim Umtausch reduzierter Waren:

Umtausch

Wer einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ein gesetzlich bindendes Umtauschrecht gibt es nicht. Grundsätzlich ist jeder Kunde an einen einmal abgeschlossenen Kaufvertrag gebunden - ebenso wie der Verkäufer. Wurde die Ware wegen eines kleinen Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert, kann deswegen nicht reklamiert werden - das geht nur bei einem zusätzlichen Mangel. Viele Versand- und Kaufhäuser bieten Kunden dennoch die Möglichkeit des Umtauschs an.

Nachbesserung und Nachlieferung

Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Reklamationsfrist

Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss nachweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

Lockvogelangebote

Ist eine angepriesene Ware schon nach kürzester Zeit ausverkauft, liegt der Verdacht eines Lockvogelangebots nahe. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sonderangebote für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen - in der Regel zwei Tage. Keinesfalls darf das Produkt bereits an dem Tag ausverkauft sein, an dem die Werbung erscheint. Verbraucherschützer raten, sich in einem solchen Fall an die Geschäftsleitung zu wenden und so zu erreichen, dass die beworbene Ware nachbestellt wird.

Mondpreis

Eine Preissenkung ist Augenwischerei, wenn der Händler den Ausgangspreis vorher extra erhöht hat. Solche Mondpreise sind verboten, aber schwer nachzuweisen. Helfen können nur Preisvergleiche.

Preisempfehlungen

Insbesondere Elektromärkte werben gerne mit Rabatten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Nach Erfahrung der Verbraucherzentralen geben viele Händler die Preisempfehlungen aber als zu hoch an - die Nachlässe sind also in Wahrheit niedriger. Auch hier hilft nur ein Preisvergleich, etwa im Internet. (tis/afp)



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