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ARD und ZDF im Netz

Per Verfassung ins Internet?

Erstellt 27.07.10, 21:24h, aktualisiert 29.07.10, 10:40h

Professor Dr. Rolf Schwartmann ist Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht und Dozent an der Fachhochschule Köln. In einem Gastbeitrag äußert er sich zur Debatte um das öffentlich-rechtliche Engagement im Internet.

Dr. Rolf Schwartmann
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Professor Dr. Rolf Schwartmann. (Bild: ksta)
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Professor Dr. Rolf Schwartmann. (Bild: ksta)
„Presse macht Rundfunk“ lautet die Überschrift einer Mitteilung der Gremienvorsitzendenkonferenz der ARD-Anstalten. Sie ist für das Organ der Sender die Quintessenz eines Gutachtens, das der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier für die GVK zum Begriff der Presseähnlichkeit, wie er im Zusammenhang mit dem Onlineauftrag des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird, vorgelegt hat.

Die Aussage der GVK löste eine neuerliche Auseinandersetzung zwischen Verlagen und öffentlich-rechtlichem Rundfunk um dessen Aktivitäten im Internet aus. Dabei klingt die These „Presse macht Rundfunk“ zwar reißerisch. Sie ist aber weder neu, noch spektakulär. Verfassungsrechtlich ist alles Rundfunk, was mittels Funktechnik der Allgemeinheit dargeboten wird. Damit sind Onlinemedien potenziell Rundfunk. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass alles, was im Internet passiert, der für Rundfunk typischen Regulierung, wie etwa einem Zulassungserfordernis, zu unterwerfen ist. Neu und bemerkenswert ist ein anderer Gedanke, der den eigentlichen Kern des Gutachtens darstellt. Er lautet, dass „eine umfassende Internet-Berichterstattung mittlerweile zu den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestaufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört“. Mit anderen Worten soll die Verfassung den Gesetzgeber dazu verpflichten, ARD und ZDF als „die Informationsquelle“ im Internet einzurichten, weil sie „die Gewähr für Objektivität und Binnenpluralität“ bietet.

Freie Entscheidung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Diese Aussage trägt auch dessen Aktivitäten im Netz, wie sie derzeit im Rundfunkstaatsvertrag verankert sind. Von der umfassenden Internet-Berichterstattung als verfassungsrechtlich gebotener Mindestaufgabe und der medialen Leuchtturmfunktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Befriedigung des „Bedürfnisses des Bürgers nach Orientierung“, war aber bislang in Karlsruhe keine Rede.

Ob mehr öffentlich-rechtliche Inhalte im Internet benötigt werden und inwieweit der Bürger Orientierung im Netz braucht, mag jeder für sich beantworten. Auch der Gesetzgeber kann darüber frei entscheiden und ist hier verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Objektivität und Binnenpluralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind wichtige Werte. Dass dies aber die These rechtfertigt, der Mediennutzer könne nicht erkennen „welche Angebote neutral sind und welche tendenziös“ und dass es daher einer Markenbildung öffentlich-rechtlicher Angebote im Internet bedürfe, wird sich angesichts der Qualität und Vielzahl der eingeführten privaten Online-Auftritte schwer belegen lassen.



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