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Kredit-Infos

Schufa versteckt kostenlose Auskunft

Von Antje Schüddemage, 06.09.10, 09:03h, aktualisiert 06.09.10, 17:09h

Seit April haben Verbraucher Anspruch auf einen kostenlosen Einblick in die Schufa-Daten. Was nicht ganz leicht ist. Denn die Selbstauskunft ist gut versteckt. Was bei dem Service ansonsten noch zu beachten ist.

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Die kostenlose Auskunft kann online abgefragt werden. (Bild: ddp)
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Die kostenlose Auskunft kann online abgefragt werden. (Bild: ddp)
Fast eine halbe Million Verbraucher haben in den vergangenen fünf Monaten Auskunft über ihre bei der Schufa gespeicherten Daten verlangt. Denn seit zum 1. April das Bundesdatenschutzgesetz geändert wurde, haben Bürger einmal im Jahr Anspruch auf einen kostenlosen Einblick in die Informationen, die Deutschlands bekannteste Kreditauskunftei über sie gesammelt hat. Und das sind eine Menge: Insgesamt rund 462 Millionen Informationen über rund 66 Millionen Personen hatte die Schufa nach eigenen Angaben im vergangenen Jahr in ihrem Datenbestand.

Das Problem dabei: Oft sind die gespeicherten Angaben veraltet oder schlicht falsch. Die Stiftung Warentest kam kürzlich nach einer Stichprobe zu dem Ergebnis, dass ein Prozent der Schufa-Daten falsch und weitere acht Prozent veraltet sind. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Peter Schaar, rät deshalb, das Recht zur Gratis-Auskunft wahrzunehmen.

Andere Begriffe

Doch das ist leichter gesagt als getan. Es geht schon damit los, dass die Schufa das Angebot auf ihrer Internetseite nicht für den Laien verständlich als „Selbstauskunft“ bezeichnet, sondern unter dem zwar juristisch korrekten aber doch mehr als sperrigen Begriff „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ versteckt. Wer diese Hürde genommen hat, dem steht weitere Verwirrung bevor. Denn die Schufa, die ja auch Geld verdienen möchte, stellt auf der nun folgenden Seite hübsch blau unterlegt die sogenannte Bonitätsauskunft, die nicht alle bei der Auskunftei gespeicherten Daten enthält und die Verbraucher schon immer für Dritte, etwa Vermieter oder Arbeitgeber, anfordern konnten, in den Vordergrund. Für 18,50 Euro statt wie früher 7,80 Euro gibt es zu der Bonitätsauskunft die eigentlich kostenlose Selbstauskunft dazu. Daneben steht in mausgrau die Gratisauskunft, für die das Antragsformular heruntergeladen und dann per Post an die Schufa geschickt werden muss. In ihr enthalten sind sämtliche bei der Schufa gespeicherten Informationen über eine Person.

Das sind Daten, die der Schufa durch ihre rund 4500 Vertragspartner gemeldet oder aus den öffentlichen Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte entnommen werden.

Erfasst werden insbesondere der Name, Geburtsdatum und -ort, aktuelle und ehemalige Anschriften. Hinzu kommen Informationen über Konten, Ratenkredite, Mobilfunk- sowie Kredit- oder Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit (auch eine eventuell vorzeitige Erledigung) und fällige unbezahlte Forderungen, aber auch Informationen über eidesstattliche Versicherungen, Haftbefehle, private Insolvenzverfahren sowie Missbrauch von Giro-, Kreditkarten oder Kreditkonten. Angaben über Arbeitgeber, Einkommen, Guthaben, Depotwerte oder sonstige Vermögensverhältnisse hingegen dürfen von der Schufa nicht gesammelt werden.

Unterschiedliche Verfallsfristen

Mit dem sogenannten Score-Wert, der aus einer Vielzahl von Einzeldaten per Computer errechnet wird, kommt auch noch ein bewertendes Element hinzu, dass eine Prognose in die Zukunft liefern soll, ob ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird.

Sind die Angaben in der angeforderten Selbstauskunft unvollständig, nicht mehr aktuell oder unzutreffend, korrigiert die Schufa die Fehler kostenlos und in der Regel auch schnell. Ein kurzes Schreiben reicht aus. Allerdings sind nicht alle Einträge, die nicht mehr der Aktualität entsprechen, auch gleichzeitig falsch. Viele Informationen hält die Schufa einfach für längere Zeit vor. So werden Angaben zu Giro- und Kreditkartenkonten schon nach Kontoauflösung getilgt, solche über Kredite aber erst nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung.

Die gleiche Frist gilt für Informationen über nicht vertragsgemäß abgewickelte aber erledigte Geschäfte, titulierte aber zurückgezahlte Forderungen, sowie die Informationen aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte und Insolvenzmerkmale, einschließlich der Erteilung der Restschuldbefreiung.



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