Von Michael Bergius, 08.09.10, 22:30h, aktualisiert 09.09.10, 00:34h
Mit ihrer Entscheidung (Az. C-316 / 07 und sonstige) beanstandeten die Luxemburger Richter nicht etwa, dass das Glücksspiel in Deutschland streng reglementiert wird, sondern dass dies „nicht in kohärenter und systematischer Weise“ geschehe. So gelten in den Bundesländern Monopole für die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien; für Pferdewetten, Spielautomaten-Betreiber sowie Kasinos hingegen gibt es kaum Beschränkungen. Gleich mehrere Anbieter aus anderen EU-Staaten, denen das Internet-Wettgeschäft über Niederlassungen in Deutschland untersagt worden war, hatten vor Gerichten in vier Bundesländern gegen diese von ihnen als diskriminierend erachtete Praxis geklagt.
Nach dem Urteil des EuGH darf zwar in EU-Mitgliedsländern der freie Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit beschnitten werden, wenn dies durch „zwingende Gründe“ gerechtfertigt wird. So sei es den nationalen Gesetzgebern unbenommen, aus Erwägungen des „Allgemeininteresses“ die Spielsucht zu bekämpfen und dabei - etwa durch die Schaffung staatlicher Monopole - auch Wetten oder sonstige Glücksspiele „in kontrollierbare Bahnen zu lenken“.
Zweierlei MaßAllerdings stoßen sich die Europa-Richter daran, dass in Deutschland mit zweierlei Maß gemessen wird: Die Veranstaltung von Internetwetten sei durch den Glücksspielstaatsvertrag von 2008 verboten - indes führten die Inhaber der staatlichen Monopole „intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren“. Auf der anderen Seite dürften Kasinos oder Automatenläden ziemlich ungehindert ihre Geschäfte machen, obwohl von ihren Aktivitäten oftmals ein „höheres Suchtpotenzial“ ausgehe. Unter diesen Umständen, so betont das Urteil ziemlich unverblümt, lasse sich das vorbeugende Ziel des Monopols nicht verfolgen. Auch das von den Monopolisten angeführte Argument, wonach die Einnahmen aus Glücksspielen teilweise uneigennützigen oder sozialen Projekten zugute kämen, zerpflücken die Richter: Die Förderung des Gemeinwohls sei vielleicht „eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund“ dafür, Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern den Marktzugang zu verweigern.
Mit dem Verdikt aus Luxemburg müssen sich jetzt Gerichte in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein befassen. Der EuGH ließ erklären, die deutschen, wie auch andere mit derselben Materie befassten Gerichte in der EU müssten „im Einklang“ mit seinem Urteil entscheiden. Es hat also unmittelbare Wirkung.
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