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Thilo Sarrazin

Nun muss Wulff entscheiden

Von Steffen Hebestreit und Jakob Schlandt, 02.09.10, 16:51h, aktualisiert 03.09.10, 07:42h

Nach dem einstimmigen Antrag der übrigen Vorstandsmitglieder auf Abberufung steht Thilo Sarrazin bei der Bundesbank vor dem Aus. Bundespräsident Wulff befürwortet die Entlassung – doch er will eingehend prüfen, ob diese auch rechtlich haltbar ist.

Thilo Sarrazin
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Thilo Sarrazin. (Bild: rtr)
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Thilo Sarrazin. (Bild: rtr)
BERLIN - Bundespräsident Christian Wulff muss in den nächsten Tagen entscheiden, ob er dem Antrag des Bundesbank-Vorstands folgt, den SPD-Politiker Thilo Sarrazin aus dem Gremium abzuberufen. Einstimmig hatte der Vorstand unter Leitung von Bundesbankpräsident Axel Weber am Donnerstag die Abberufung beantragt. Eine Begründung für den Schritt lieferten die Bundesbänker in der Pressemitteilung, die sie am späten Nachmittag veröffentlichten, indes nicht.

Rechtlich könnte der Rausschmiss Sarrazins problematisch werden. Bundespräsident Wulff hatte den Vorstand zwar kaum verklausuliert zu diesem Schritt aufgefordert, doch die Juristen in der Bundesregierung sehen rechtliche Hürden.

Kein politisches Amt

Ein Vorstandsposten bei der Bundesbank ist, anders als ein Minister- oder Staatssekretärsamt kein politisches Amt. Um die Unabhängigkeit der Währungshüter gegenüber Regierung und Parlament zu betonen, schließen die Vorstandsmitglieder eigene Arbeitsverträge mit der Bank. Eine Abberufung Sarrazins müsste daher, so die Rechtsauffassung, einen Verstoß gegen seine Arbeitspflichten feststellen.

Das Bundesbank-Gesetz von 1957 regelt zwar in Paragraf sieben detailliert das Berufungsverfahren eines Vorstandsmitglieds. Bundesbank-Präsident und Vizepräsident sowie ein Vorstandsmitglied werden von der Bundesregierung vorgeschlagen, die anderen drei Mitglieder vom Bundesrat mit Zustimmung der Regierung. Der Bundespräsident muss die Betroffenen berufen. Die Abberufung eines Mitglieds wird nicht näher beschrieben - und war in den vergangenen 53 Jahren auch gar nicht nötig.

„Wir betreten juristisches Neuland“, hieß es in der Bundesregierung. Klar ist, dass Bundespräsident Wulff letztlich über eine Abberufung Sarrazins entscheiden muss. Unklar ist, auf welcher Grundlage er dies tun kann. Also ob der Antrag des Bundesbank-Vorstands genügt oder die Bundesregierung - wie bei der Ernennung - beteiligt werden muss.

Im Bundespräsidialamt wartete man am Donnerstag gespannt auf die Begründung, die Bundesbank-Präsident Weber für die Trennung von Sarrazin liefern würde. Die Rechtsabteilung des Präsidialamtes will sicherstellen, dass der Beschluss Wulffs auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung in Karlsruhe standhält. Man möchte gewappnet sein für den Fall, dass Sarrazin gegen die Entscheidung vor Gericht zieht.

In jedem Fall ausgesorgt

Altersarmut muss Thilo Sarrazin so oder so nicht befürchten. Bei der Bundesbank erhält er laut Geschäftsbericht 230.000 Euro Gehalt, wovon 180.000 Euro „ruhegehaltsfähig“ sind. Ähnlich wie bei der Rentenkasse wird anhand einer vereinbarten Formel, die sich auf die Dauer der Anstellung und die Höhe des Gehalts bezieht, ein steigender Anspruch auf Ruhestandszahlungen gebildet. Zu Details gibt es aber keine Auskunft. Sarrazin verfügt noch aus früheren Positionen, teils als Beamter, teils als Angestellter, über Pensions- und Rentenansprüche. Ihm stehen monatlich knapp 3.900 Euro aus seiner siebenjährigen Zeit als Berliner Finanzsenator zu. Diese Zahlungen werden mit anderen Einkünften verrechnet, unter anderem mit seinem jetzigen Gehalt.

Der Bund der Steuerzahler erwartet eine komplizierte Kalkulation, weil Sarrazin verschiedenste Posten im Bundesfinanzministerium, bei der Treuhandanstalt, im Mainzer Finanzministerium und als Vorstandsmitglied der Deutschen Bahn gehabt hat. Seine Pensionsansprüche seien „schlicht nicht abzuschätzen“, heißt es beim Bund der Steuerzahler. „Letztlich kann nur Herr Sarrazin darauf Antwort geben.“



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