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BGH-Urteil

Keine Rückzahlung für Lehman-Anleger

Erstellt 27.09.11, 17:41h, aktualisiert 28.09.11, 06:25h

Die Schadensersatzklagen von Anlegern der Pleite-Bank Lehman Brothers sind am Dienstag vom Bundesgerichtshof abgewiesen worden. Nach Ansicht des Gerichts seien die Anleger beim Kauf der Papiere nicht falsch beraten worden.

Lehman Brothers
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Die Zentrale der Investmentbank Lehman Brothers in New York. (Bild: dpa)
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Die Zentrale der Investmentbank Lehman Brothers in New York. (Bild: dpa)
KARLSRUHE - Herber Rückschlag für deutsche Anleger der insolventen US-Investmentbank Lehman Brothers: In einem Pilotverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag die Schadenersatzklagen von zwei geschädigten Lehman-Anlegern verworfen. Die Karlsruher Richter wiesen die Revisionen der beiden Kläger zurück, die bereits vor dem Oberlandesgericht Hamburg gescheitert waren.

Sie hatten in den Jahren 2006 und 2007 von der Hamburger Sparkasse (Haspa) Lehman-Zertifikate im Wert von je 10.000 Euro gekauft, die im Zuge der Lehman-Insolvenz im September 2008 weitgehend wertlos wurden. Die Kläger warfen der Sparkasse fehlerhafte Anlageberatung vor und verlangten im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrags. Sie bekommen das Geld nicht zurück. Der BGH entschied, dass die Sparkasse „ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt“ habe.

Mitarbeiter der Haspa hatten den beiden Klägern Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury empfohlen. Im ungünstigsten Fall sollten die beiden Anleger nach Ablauf der Laufzeit von fünfeinhalb beziehungsweise vier Jahren auf jeden Fall den angelegten Betrag zurückerhalten. Nach dem Zusammenbruch der Lehman-Muttergesellschaft in den USA wurde die Garantiesumme jedoch nicht mehr ausgezahlt. Die nach deutschem Recht geltende Einlagesicherung bis zu 20.000 Euro galt hier nicht.

Konkretes Insolvenzrisiko nicht erkennbar

Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Beratungsgespräche ein konkretes Insolvenzrisiko der Lehman-Bank in den USA nicht erkennbar gewesen sei. Zudem seien die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, ausreichend belehrt worden. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Belehrung darüber, dass die Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterliegen. Die Sparkasse habe auch nicht über ihre eigene Gewinnmarge bei den von ihr verkauften Zertifikaten aufklären müssen. Eine Bank dürfe dabei eigene Gewinninteressen verfolgen, heißt es im Urteil. Dies gelte auch, wenn fremde Anlageprodukte als Eigengeschäft veräußert würden.

Der Vorsitzende Richter des 11. Zivilsenats des BGH, Ulrich Wiechers, wies jedoch darauf hin, dass dem Bundesgerichtshof noch rund 40 andere Fälle mit unterschiedlichen Fallkonstellationen vorliegen. Diese könnten teilweise anders zu beurteilen sein als die beiden nun entschiedenen Fälle. „Die Dinge können sich in anderen Fällen anders darstellen“, sagte Wiechers. Die Zertifikate hätten „alle unterschiedliche Bedingungen“.

Einzelne Fragen seien aber nun „geklärt“. Deshalb sprach auch der Anwalt der beiden Kläger von einem Rückschlag für Lehman-Anleger insgesamt. Kleine Hoffnungen können sich nun noch solche Anleger machen, die sich in den Beratungsgesprächen sehr sicherheitsbewusst gaben und denen trotzdem besonders risikoreiche Lehman-Zertifikate verkauft wurden.

Bei den beiden Klägern im vorliegenden Fall handelt es sich um einen - inzwischen verstorbenen - früheren Lehrer und eine selbstständige Ernährungsberaterin. (dapd)



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