KnöllchenParkschein nachlösen ist verboten

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Die Parkdauer richtet sich nach dem ersten Parkschein. Wer sich mehrmals ein Ticket zieht, muss mit dem Abschleppwagen rechnen. (Archivbild)

Die Parkdauer richtet sich nach dem ersten Parkschein. Wer sich mehrmals ein Ticket zieht, muss mit dem Abschleppwagen rechnen. (Archivbild)

Ehrlich gestanden, habe ich das auch schon öfter mal gemacht. Und war dabei peinlicherweise ebenso ahnungslos, wie der bedauernswerte Mann aus Bremen, von dessen Geschichte beziehungsweise Rechtsstreit die heutige Kolumne handelt: Besagter Mann hatte in der Bremer Innenstadt morgens gegen 9 Uhr einen Parkschein für sein Fahrzeug gelöst. Als die von ihm gewählten zwei Stunden abgelaufen waren, kam er zurück zu seinem Auto, löste einen neuen Parkschein und legte ihn anstelle des alten in seinen Wagen. Dies wiederholte er insgesamt drei Mal, und zwar im sicheren Glauben, sein Fahrzeug somit bis 17 Uhr ordnungsgemäß geparkt zu haben.

Doch dann passierte es: Um 16.20 Uhr ließ die Stadtverwaltung den Wagen wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) abschleppen und legte dem Mann die Kosten hierfür zur Last. Gegen diesen Kostenbescheid der Stadt Bremen erhob der Mann anschließend Klage - und im Laufe des Gerichtsverfahrens trat dann die ziemlich überraschende Rechtslage zutage: Nach den gültigen Vorschriften der StVO ist das „Nachlösen“ von Parkscheinen nämlich verboten.

Die zulässige Parkdauer bestimmt sich immer nach dem Ablauf des zuerst gezogenen Parkscheins. Ist diese Zeit verstrichen, muss man seinen Wagen tatsächlich wegfahren (VG Bremen - 5 K 1644 / 08). Man kann ihn dann zwar, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer bereit steht, wieder auf den Parkplatz fahren und einen neuen Parkschein lösen, muss aber auf jeden Fall zunächst die Parkfläche räumen. Was im ersten Moment mächtig kleinkariert bis geradezu absurd klingt, macht bei genauer Betrachtung leider sogar einen Sinn: Denn nach dem Willen des Gesetzgebers liegt der Zweck eines Parkscheinautomaten darin, die Dauer der Parkzeit auf kurze Zeiträume zu beschränken und somit möglichst vielen Verkehrsteilnehmern die Chance einzuräumen, ihr Fahrzeug dort vorübergehend abzustellen. Langzeitparker sollen gerade verhindert werden, deshalb übrigens gibt es auch bei jedem Parkautomaten festgelegte, absolute Höchstparkzeiten.

Der eigentliche Knüller kam allerdings noch: Als das Gericht die Rechtslage erklärt hatte, fragte der erstaunte Mann, woher die Politessen denn eigentlich gewusst hätten, dass er den Parkplatz nicht nach jeweils zwei Stunden wieder kurzzeitig verlassen, anschließend erneut eingeparkt und auch den neuen Parkschein gelöst habe. Die überraschende Antwort: Die Politessen hatten sich den Stand der Ventile an den Autoreifen notiert, später sogar ein Foto davon gemacht und konnten so problemlos nachweisen, dass der Wagen in der fraglichen Zeit nicht bewegt worden war. Da muss man sagen: Sehr beachtlich, mit welchen Methoden ahnungslose Parksünder, die im guten Glauben, aber leider gesetzlich unzulässig einen Parkschein (nach-)gelöst haben, in der Hansestadt Bremen verfolgt werden. In Köln übrigens gilt selbstverständlich auch die Straßenverkehrsordnung - und deshalb sollte man auch hier sehr vorsichtig sein mit dem Nachlösen von Parkscheinen. Die Kölner Stadtverwaltung fotografiert zwar nicht die Reifen, notiert allerdings beim Verdacht auf einen Parkscheinnachlöser ebenfalls den Stand der Ventile, um in einem späteren Verfahren vor Gericht den entsprechenden Beweis führen zu können.

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