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Amtsgericht: Verfahren um Tod eines Prachtfinken

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Vögel
Mit dem Tod eines Prachtfinken musste sich das Amtsgericht beschäftigen. (Symbolbild: Röhrig)
Köln. 

Der Name ist für den Laien ein Zungenbrecher: Dybowski-Tropfenastrild heißt die Vogelart aus der Familie der Prachtfinken, mit der sich das Kölner Amtsgericht am Mittwoch befassen musste. Es ging um die Rückerstattung des Kaufpreises für ein Vogelweibchen, das verendet war. Weil trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Vertreter der beklagten Zoohandlung zur mündlichen Verhandlung erschienen war, entschied Amtsrichter und Gerichtspräsident Hans-Willi Laumen per Versäumnisurteil, der Klage stattzugeben.

Dybowski-Tropfenastrilde sind in Mittelafrika beheimatet. Kopf, Hals, Brust und Flügel der zwölf Zentimeter großen Vögel sind schiefergrau, Schulter, Rücken und Bürzel leuchtend rot, und der Schwanz ist schwarz. Die Unterseite des Gefieders ist mit weißen Tropfenflecken gesprenkelt. Die Finken fressen Körner, brauchen aber auch Lebendfutter wie etwa Fruchtfliegen und Mehlwürmer.

Am 23. Mai des vergangenen Jahres kaufte Ruth M. (Name geändert) im Rechtsrheinischen, wo sie auch wohnt, in dem fraglichen Geschäft ein Paar Dybowski-Tropfenastrilde, das Weibchen für 150, das Männchen für 100 Euro. Im Zivilverfahren trug sie vor, schon unmittelbar nach dem Kauf habe das Weibchen „krank gewirkt“. Im Gegensatz zum Männchen, das munter herumgeflogen sei, habe der andere Vogel die Flügel hängen gelassen und Schwierigkeiten beim Fliegen gehabt.

Nach einer Reklamation in der Zoohandlung bekam sie zu hören, das Weibchen sei zu „fett“ und habe eine „Wampe“ angesetzt. Zunächst gab sich Ruth M. damit zufrieden, der Empfehlung zu folgen, für eine „Schlankheitskur“ des matten Vogels Senegalhirse zu kaufen. Das Ergebnis der Fütterung war jedoch, dass der Fink am 15. Juli starb – nach ihrer Beschreibung „klapperdürr auf der Brust“, aber immer noch mit dickem Bauch. Obwohl siesich mit der Zoohandlung darauf geeinigt habe, sei ihr in der Folgezeit kein Ersatz geliefert worden. Deshalb klagte sie.

In seinem Urteil berief sich Laumen, dem keine Stellungnahme des Geschäfts vorlag, auf Paragraf 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem es um die Beweislastumkehr beim „Verbrauchsgüterverkauf“ geht. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung einer „Sache“ ein Mangel an ihr zeigt, so wird vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelhaft war – „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“. Richter Laumen: „Die Gegenseite muss beweisen, dass der Vogel bei der Übergabe keinen Mangel hatte.“ Die Zoohandlung hat die Möglichkeit, gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen.

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