„IQ eines Toastbrotes“Hausmeister beleidigte Hannelore Kraft – 1200 Euro Geldstrafe

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Hannelore Kraft

NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft.

Köln – Reue, Einsicht und eine schriftliche Entschuldigung, persönlich an die NRW-Ministerpräsidentin gerichtet, haben einem ehemals Langzeit-Arbeitslosen nun wieder zu einem blütenweißen Vorstrafenregister verholfen.

Weil er Hannelore Kraft den „Intelligenzquotienten eines Toastbrotes“ bescheinigte und sie und ihre politischen Mitstreiter als „korruptes Pack“ beschimpfte, war Heinz W. (54, Name geändert) im vergangenen Sommer vor dem Kölner Amtsgericht wegen Beleidigung zu 2250 Euro Geldstrafe (45 Tagessätze à 50 Euro) verurteilt worden.

Berufungsverfahren eingestellt

In der Berufungsinstanz wurde es für den Hausmeister, der inzwischen wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, mit 1200 Euro Geldbuße jetzt nicht nur fast halb so teuer – er gilt zudem auch nicht mehr als vorbestraft. Das Gericht stellte das Verfahren gegen die Geldauflage ein, die Akten wurden ohne Urteil geschlossen.

Als er die E-Mail mit dem beleidigenden Inhalt schrieb, hatte W., der damals seit Jahren arbeitslos war, wieder einen Stapel Absagen auf seine Bewerbungen erhalten. Umso heftiger erzürnte ihn die von Kraft formulierte Idee, Langzeitarbeitslose in der Flüchtlingsbetreuung einzusetzen.

Reumütig vor dem Richtertisch

„Meine Wortwahl war nicht in Ordnung“, hatte er bereits in erster Instanz reumütig vor dem Richtertisch erklärt, war dort allerdings auf wenig Verständnis gestoßen. Obwohl er noch nie mit der Justiz aneinandergeraten war, beharrte die Richterin auf einem Urteil. Das wurde jetzt mit der Verfahrenseinstellung zur Makulatur. „Mein Mandant hat erst in der Hauptverhandlung begriffen, was er da losgetreten hat“, sagte Anwalt Bernd Scholz, der die Verfahrenseinstellung bei der Staatsanwaltschaft erfolgreich beantragte.

Letztlich ist nach Überzeugung des Anwaltes die nun gefundene Lösung ein „sinnvolleres Endergebnis“. Sein Mandant gilt nicht mehr als vorbestraft und das Geld ist nicht für die Staatskasse, sondern für eine gemeinnützige Einrichtung bestimmt.

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