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Höhner wehren sich gegen NPD„Wir sind froh, dass die Gerechtigkeit obsiegt hat“

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Die Höhner 051017

Die Höhner 

Köln/Karlsruhe – Die Höhner haben im Rechtsstreit mit der NPD einen Erfolg erzielt: Die kölsche Band muss es laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht hinnehmen, dass ihre Lieder auf Wahlkampfveranstaltungen der NPD gespielt werden.

Das Thüringische Oberlandesgericht (OLG) hatte der Band zuvor recht gegeben, dass das Abspielen der Songs „Jetzt geht's los“ und „Wenn nicht jetzt, wann dann“ im thüringischen Landeswahlkampf 2014 das Urheberpersönlichkeitsrecht verletze.

Es ließ zudem die Revision zum BGH nicht zu. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH nun aus formalen Gründen als unzulässig zurück.

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Höhner sind froh

„Wir sind sehr happy,“ sagt Höhner-Frontmann Henning Krautmacher, der durch den Anruf des „Kölner Stadt-Anzeiger“ von den Urteil aus Karlsruhe erfährt – er ist derzeit mit den Kollegen Hannes Schöner und Jens Streifling in dessen Studio in Bornheim, um an neuen Liedern zu arbeiten.

„Wir sind sehr froh,“ so Krautmacher weiter, „dass die Gerechtigkeit obsiegt hat und wir uns nicht weiter von Extremen, egal ob von rechts oder von links, vor den Karren spannen lassen müssen.“

Höhner positionieren sich klar gegen Rechts

Nach dem Gesetz habe ein Urheber das Recht, „eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden“, lautet es in dem BGH-Beschluss.

Da die Höhner sich in der Vergangenheit klar gegen Rechtsextremismus positioniert hätten, sei dies hier der Fall. Die NPD hab zwar Gema-Urhebergebühren für das Abspielen gezahlt – damit seien aber nur die „üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst“.

Höhner-Sänger Henning Krautmacher freut sich „über eine Grundsatzentscheidung, auf die sich auch andere Künstler berufen können.“ So hatte etwa Helene Fischer gegen das Abspielen ihrer „Atemlos“- Hymne im Wahlkampf geklagt. (red/ck/stef)

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