Mein Kollege, der RassistKölner Gericht urteilt über Fremdenhass am Arbeitsplatz

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Symbolbild Arbeitsgerichtstück

Wie weit kann ein Arbeitnehmer mit ausländerfeindlichem Verhalten am Arbeitsplatz gehen, ohne aus dem Betrieb geworfen zu werden? (Symbolbild)

  • Beleidigungen sind noch immer Alltag in deutschen Firmen – Doch es gibt klare Grenzen für Arbeitgeber.
  • Ein Beispiel aus dem Landesarbeitsgericht Köln.

Köln – Wie weit kann ein Arbeitnehmer mit ausländerfeindlichem Verhalten am Arbeitsplatz gehen, ohne aus dem Betrieb geworfen zu werden? Mit einem krassen Fall hat sich das Kölner Landesarbeitsgericht befasst. Ein Kfz-Mechaniker war gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen in Berufung gegangen, das im April des vergangenen Jahres entschieden hatte, dem 56-Jährigen sei vom seinem früheren Arbeitgeber, der FEV GmbH in Aachen, im Sommer 2015 zu Recht fristlos gekündigt worden.

Die FEV, ein Unternehmen der Motorenentwicklung und Fahrzeugtechnik, hatte sogar zwei fristlose Kündigungen ausgesprochen, von denen das Aachener Arbeitsgericht eine bereits kassiert hatte. Die Personalleitung des Unternehmens hatte sie ausgesprochen, weil sich ein schwarzer Leiharbeiter beschwert hatte, Mark T., der seit 2003 im Prüfstandbereich beschäftigt war, würde ihn immer wieder rassistisch beleidigen.

Tränen nach der Vernehmung

„Das hat mich sehr mitgenommen“, sagte der 39-Jährige vor Gericht; nach der Zeugenvernehmung kamen ihm im Flur die Tränen. Aus Angst, als Beschäftigter einer Zeitarbeitsfirma anzuecken, habe er seinerzeit lange geschwiegen, sagte er vor dem 12. Kammer unter Vorsitz von André Kottlewski. Mehrfach habe Mark T. sich vor einem Kaffeeautomaten lustig gemacht, der schwarze Kollege müsse wohl „Farbe nachtanken“.

Zu seiner Rechtfertigung sagte der beschuldigte Mechaniker, als er damals zur Rede gestellt wurde, seine Äußerung sei als Scherz gemeint gewesen und auch genauso angekommen. Während er immerhin einen von diesen Vorfällen einräumte, stritt er weitere Vorwürfe ab. So legte ihm die Firma zur Last, er habe eine Banane in die Luft gehalten und dem Schwarzen lockend zugerufen: „Komm, komm, komm.“ Und als dieser einen Motor an einer Kette hochgezogen habe, habe Mark T. vernehmlich geäußert: „Der kennt sich ja mit Ketten aus.“

Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung sei ungültig, befand das Arbeitsgericht Aachen, denn die Äußerungen stellten zwar eine „grobe Beleidigung“ dar, doch Mark T. habe nach einer Teambesprechung „mit deutlicher Ansage seines Vorgesetzten“ keine Beleidigungen mehr von sich gegeben. Das Unternehmen hätte „die weitere Entwicklung abwarten“ oder Mark T. zunächst eine Abmahnung aussprechen können. Vor dem Kölner Gericht ergänzte der Zeuge seine frühere Aussage um ein entscheidendes Detail: Gleich nach der Teambesprechung habe Mark T. ihm gegenüber wieder von „Farbe nachtanken“ geredet. Allerdings taucht dies nicht im Protokoll der Betriebsratsanhörung auf.

Zeuge: „Ich habe den Mund gehalten, ich war ja in der Probezeit“

Der zweite Zeuge, ein 23-jähriger Kfz-Mechatroniker türkischer Abstammung, wiederholte seine Aussage, Mark T. sei eines Morgens auf ihn zugekommen und habe ihm auf dem Smartphone ein obszönes Bild gezeigt: die Zeichnung eines Mannes, der einen Esel, auf dem eine nackte Frau lag, von hinten penetrierte. Bildunterschrift: „Durch diesen Irrtum entstand der erste Türke.“ Das Aachener Gericht befand, dies bedeute eine „grobe Missachtung und Ehrkränkung“ und rechtfertige allerdings eine fristlose Kündigung „zum Schutz der anderen Mitarbeiter“.

Der Zeuge erwähnte einen weiteren Vorfall, der bestätigen konnte, dass jene Teambesprechung mit der Warnung vor ausländerfeindlichen Verhalten bei Mark T. offenbar nichts gefruchtet hatte: Der habe ihn gleich danach provozierend mit „Na, du Ausländer“ angesprochen, sagte der 23-Jährige. „Da kommt Wut auf, und man will handgreiflich werden. Aber ich habe den Mund gehalten, ich war ja in der Probezeit. Man nimmt es mit nach Hause und frisst es in sich rein.“

Weil das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben hat, ist nur in Ausnahmefällen eine fristlose Entlassung erlaubt. Bedingungen dafür sind unter anderem, dass der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen hat. Und dass ein milderes Mittel wie zum Beispiel eine ordentliche Kündigung oder eine Versetzung nicht ausreichen würde, weil nicht damit zu rechnen ist, dass er sein Verhalten ändert.

Abmahnung fehlte

Die Kammer sah die Bedingungen nicht als restlos erfüllt an; es fehle die Abmahnung. Deshalb schlug sie einen Vergleich vor, den beide Parteien nach langem Ringen akzeptierten: Zwar wird der fristlose Rauswurf in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt, doch Mark T. erhält nachträglich nur einen Teil des entgangenen Gehalts – und keinen Cent Abfindung. Bei allem ließ Richter Kottlewski keinen Zweifel daran, dass es keinen Zweck habe, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Ursprünglich wollte Mark T. 18.000 Euro Abfindung erstreiten, dann ging sein Anwalt auf 10000 Euro herunter. Nach der Aussage des schwarzen Zeugen aber hatte jegliche Forderung keine Chance mehr. Trotz der Änderung in eine fristgerechte Kündigung muss die FEV GmbH nicht bis zum Ende der Frist, dem 29. Februar 2016, Gehalt nachzahlen, sondern nur für sechs Wochen. Denn Mark T. ist seit dem Verlust der Stelle arbeitsunfähig geschrieben und bekommt Krankengeld. Sein ehemaliger Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm ein „wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis“ auszustellen.

So entschieden andere Gerichte in den zurückliegenden Jahren

Bei einer aus Kamerun stammenden Frau bestellte ein Mitarbeiter des Reiseunternehmens Thomas Cook einen „Negerkuss“. Die fristlose Entlassung war die Folge. Er klagte und bekam recht. Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, der Arbeitgeber habe unverhältnismäßig gehandelt. Der Mann aus dem mittleren Management habe über zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet, deshalb sei ohne Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Thomas Cook machte geltend, der Mann habe die Frau aus Kamerun über längere Zeit immer wieder provoziert. (Az.: 15 Ca 1744/16)

„Hoffe, dass alle verbrennen ... die nicht gemeldet sind“ kommentierte ein 48-jähriger Bergmechaniker auf der Facebook-Seite des Nachrichtensenders n-tv eine Meldung über einen Brand in einem Flüchtlingswohnheim. Daraufhin entließ ihn die RAG AG in Essen fristlos – und das Arbeitsgericht Herne gab ihr recht. Denn wer den Namen des Mannes anklickte, konnte auf seiner Profilseite lesen, wo er arbeitete – ein Imageschaden für die RAG. (Az.: 5 Ca 2806/15)

Die Kündigung ohne Abmahnung sei rechtens, entschied das Arbeitsgericht Mannheim im Mai 2015 im Fall eines Kinderhort-Erziehers im Öffentlichen Dienst. Der Mann habe seine Loyalitätspflicht verletzt, weil er als Hooligan aufgefallen sei und an Veranstaltungen der NPD teilgenommen habe. (Az.: 7 Ca 254/14)

Die bloße Mitgliedschaft in der NPD rechtfertigt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Doch wenn der Mitarbeiter in seiner Freizeit Newsletter versendet, in denen er das „deutsche Volk“ zur „bürgerlichen Revolution“ aufruft und „Tode nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren“ ankündigt, verliert er seine Stelle zu Recht. (Az.: 2 AZR 372/11)

Das Arbeitsgericht Berlin befand im September 2006, es sei einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, jemanden zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage. Deshalb entschied es gegen einen Arbeitnehmer, dem ohne Abmahnung fristlos gekündigt worden war, weil er einen polnischstämmigen Arbeitskollegen fast täglich als „Polensau“, „Polenschwein“ oder „Polacke“ beschimpft hatte. (Az.: 96 Ca 231 47/05)

Auch einem Auszubildenden kann ohne eine Abmahnung gekündigt werden, wenn er einen ausländischen Kollegen verächtlich macht. Das Bundesarbeitsgericht musste im Juli 1999 darüber befinden, dass ein Lehrling ein Schild mit dem Text „Arbeit macht frei, Türkei schönes Land“ angefertigt und an der Werkbank eines Auszubildenden türkischer Herkunft befestigt hatte.

Die außerordentliche Kündigung sei wirksam, entschied das Gericht. (Az.: 2 AZR 676/98)

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