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Stiller FeiertagWas an Karfreitag in Köln erlaubt ist und was nicht

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Musik- und Tanzveranstaltungen sind ab Gründonnerstagabend und an Karfreitag verboten. (Symbolbild)

Köln – Am Karfreitag, der für die christlichen Kirchen zu den herausragenden stillen Feiertagen zählt, und bereits für den Vorabend am Gründonnerstag sowie den frühen Karsamstag sind bestimmte Vorschriften im Veranstaltungsbereich zu beachten.

Am Gründonnerstag sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten. Am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.

Hierzu zählen Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen im Allgemeinen, auch in Gaststätten und Diskotheken und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort Tanz oder Artistik angeboten wird.

Ausnahmen sind möglich

Verboten sind zudem alle Unterhaltungsveranstaltungen, zu denen auch klassische Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals und Puppenspiele gehören. Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser, weihevoller oder ernster Art sind und dem besonderen Wesen des Feiertags entsprechen. Dann auch erst nach dem Gottesdienst ab 11 Uhr.

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Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz NW am Karfreitag Wohnungsumzüge, den Betrieb von Fahrschulen und von Mitfahrvermittlungen. Videotheken, Autowaschanlagen und Waschsalons müssen geschlossen bleiben.

Erlaubt sind Kunstausstellungen, Kunstführungen oder Tierschauen. Museen und der Zoo dürfen öffnen, ebenso Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios, da sie der Erholung dienen. (ao)

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