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Urteil des Amtsgerichts KölnMit Beschimpfungen riskiert man seinen Mietvertrag

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Symbolbild

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Köln – Mit allzu derben Äußerungen, Beschimpfungen oder sogar Drohungen sollten Mieter sich zurückhalten. Denn ein solches Verhalten gegenüber dem Vermieter kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Wenn Mieter dem Hausmeister körperliche Gewalt androhen, gilt das ebenfalls. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 208 C 151/14), über das die Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ (Heft 10/2015) berichtet.

In den verhandelten Fall war bei dem Mieter ein neuer Wasserhahn in der Küche montiert worden. Die Rechnung in Höhe von 221,24 sollte der Mieter übernehmen. Dieser allerdings war darüber so erzürnt, dass er sich am Telefon mit dem Hausmeister stritt. Dabei drohte der dem Hausmeister, ihm die Zähne einzuschlagen, sollte er sich noch einmal in die Siedlung trauen.

Dem Gericht reichte diese Äußerung für eine fristlose Kündigung. Bedroht ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar, befanden die Richter.

In diesem Fall habe der Hausmeister sich tatsächlich eine Weile nicht getraut, alleine in die Siedlung zu fahren. Unerheblich ist, ob der Mieter verpflichtet war, die Rechnung zu zahlen oder nicht. (dpa)

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